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Länderspezifische Gesetzgebung im Hochschulbereich Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Landeshochschulgesetz (LHG) ist in Deutschland ein Gesetz, mit dem die Länder in der Bundesrepublik Deutschland ihre Gesetzgebungshoheit im Hochschulbereich ausüben. Diese ist den Ländern durch das Grundgesetz im Rahmen ihrer Kulturhoheit zugewiesen; die frühere Rahmenkompetenz des Bundes ist seit der Föderalismusreform von 2006 weggefallen. Das Hochschulrahmengesetz gilt jedoch als bisheriges Bundesrahmenrecht fort (Art. 125a und Art. 125b des Grundgesetzes).
Die Landeshochschulgesetze enthalten im Allgemeinen Regelungen zur Personalstruktur und inneren Organisation der Hochschule, zur Mitbestimmung der einzelnen Mitgliedergruppen im Rahmen der Gruppenhochschule sowie zur Ordnung von Forschung, Lehre und Studium einschließlich Hochschulzulassung und Studienabschlüsse.
Alle Länder haben heute jeweils ein Hochschulgesetz für alle ihre Hochschulen; in einigen Ländern umfasst es auch Berufsakademien und Studentenwerke. Früher gab es in mehreren Ländern auch nach Hochschularten (Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, …) getrennte Gesetze.
Eine Koordination der Länder untereinander findet in der Kultusministerkonferenz statt.
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