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deutsches Bundesgesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Investmentsteuergesetz in Deutschland regelt die Besteuerung von Investmentfonds und der Anleger.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Investmentsteuergesetz |
Abkürzung: | InvStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 610-6-18 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 2004 |
Letzte Neufassung vom: | Art. 1 G vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2018 (Art. 11 G vom 19. Juli 2016) |
Letzte Änderung durch: | Art. 11 G vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
6. Dezember 2024 (Art. 56 G vom 5. Dezember 2024) |
GESTA: | D027 |
Weblink: | Gesetzestext |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit Bekanntgabe des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz, InvStRefG) tritt ab dem 1. Januar 2018 eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Während Art. 2 des Investmentsteuerreformgesetzes als Änderungsgesetz diverse Änderungen des alten bis 31. Dezember 2017 in Kraft befindlichen Investmentsteuergesetzes einführt, stellt Art. 1 des Investmentsteuerreformgesetzes eine komplette Neufassung des Investmentsteuergesetzes ab dem 1. Januar 2018 dar.
Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger.[1] Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile.
Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen § 1 InvstG.
Das Investmentsteuergesetz ist für die Besteuerung deutscher Anleger in Investmentvermögen, d. h. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und in Alternativen Investmentfonds (AIF), anwendbar. Es unterscheidet zwischen Investmentfonds, Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften.
Ein Investmentfonds in diesem Sinne ist
und
Investmentvermögen, die diese Voraussetzungen eines Investmentfonds nicht erfüllen, qualifizieren entweder
Das Investmentsteuergesetz rechnet den deutschen Anlegern bestimmte Erträge des Investmentfonds (insb. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus so genannten AGE-Papieren,[4] Mieterträge, Immobilienveräußerungsgewinne innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb, bestimmte sonstige Erträge) auch dann jährlich zu, wenn der Investmentfonds diese Erträge nicht ausschüttet, sie also thesauriert (so genannte ausschüttungsgleiche Erträge). Die nicht unter die ausschüttungsgleichen Erträge fallenden Erträge und Gewinne des Fonds werden auf Anlegerebene erst dann realisiert, wenn der Investmentfonds diese ausschüttet oder wenn der Anleger die Fondsanteile veräußert oder zurückgibt.[5]
Beim Privatanleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind – nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge – ebenfalls mit Abgeltungsteuer zu besteuern, sofern der Privatanleger die Fondsanteile ab dem 1. Januar 2009 erworben hat. Der Gewinn aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen ist beim Privatanleger grundsätzlich steuerfrei, wenn er die Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten hat (so genannte Spekulationsfrist).
Beim betrieblichen Anleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, mit Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, wenn es sich um eine Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft handelt, mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer zu besteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind, nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, ebenfalls zu besteuern. Das so genannte Teileinkünfteverfahren (40-prozentige Steuerbefreiung) bzw. das Beteiligungsprivileg (de facto 95-prozentige Steuerbefreiung) für Erträge (so genannte Dividenden) und Veräußerungsgewinne aus Aktien kommt entsprechend dem Transparenzprinzip für diesen Teil der ausschüttungsgleichen oder ausgeschütteten Erträge und der Veräußerungsgewinne mit Fondsanteilen zur Anwendung.[6]
Sowohl bei privaten als auch bei betrieblichen Anlegern kommen entsprechend dem Transparenzprinzip bestimmte Steuerbefreiungs- und Anrechnungsbestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, soweit ausschüttungsgleiche oder ausgeschüttete Erträge oder der Veräußerungsgewinn mit den Fondsanteilen entsprechende Ertragsbestandteile enthält. So profitieren Anleger etwa von der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerbefreiung von Erträgen und Gewinnen aus ausländischen Immobilien und können ausländische Quellensteuer entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen, als hätten sie direkt in die Anlagegegenstände des Investmentfonds investiert.
Die dem Anleger zuzurechnenden ausschüttungsgleichen und ausgeschütteten Erträge hat der Investmentfonds innerhalb von vier Monaten ab dem Geschäftsjahresende (thesaurierende Fonds) bzw. ab dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses (ausschüttende Fonds) zu ermitteln und zusammen mit einer Berufsträgerbescheinigung über deren Richtigkeit im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Geschieht dies nicht, so greift beim Anleger eine zumeist nachteilige Pauschalbesteuerung.
Zentrale Elemente der Neuregelung stellen für (Publikums-)Investmentfonds die Abschaffung des „transparenten“ Besteuerungssystems durch getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger verbunden mit einer pauschalen Besteuerung (Vorabpauschale) auf Anlegerebene dar. Nur für so genannte Spezial-Investmentfonds bleibt es – mit diversen Modifikationen – bei der bisherigen (semi-)transparenten Besteuerung des Systems bis 2017. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, fingiert das Gesetz zum 31. Dezember 2017 beim deutschen Anleger eine Veräußerung all seiner Fondsanteile gekoppelt mit einem fiktiven Wiedererwerb. Dadurch kommt es für ab 2018 entstehende Wertsteigerungen zu einem Verlust der Steuerbefreiung für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Fondsanteile (Wegfall des Bestandsschutzes). Reformmotive waren seitens der deutschen Finanzverwaltung neben dem Bestreben nach Vereinfachung der Fondsbesteuerung und der Vermeidung von Steuergestaltungen vor allem EU-rechtliche Risiken des bisher geltenden Rechts. In der Fachliteratur wird die Erreichung dieser Ziele kritisch gesehen, insbesondere stelle die Teilfreistellung deutscher Anleger in Investmentfonds bei gleichzeitiger Belastung in- und ausländischer Investmentfonds sich EU-rechtlich als ähnlich problematisch dar, wie die derzeit diskutierte deutsche PKW-Maut.[7] Nach dem neuen Gesetz werden alle Fonds gleich besteuert. Dabei besteht kein Unterschied zwischen in- und ausländischen Fonds oder zwischen ausschüttenden und thesaurierenden (wieder anlegenden) Fonds.
Das Investmentsteuergesetz unterscheidet seit dem 1. Januar 2018 zwischen vier voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen:[8]
Da Hedgefonds-Zertifikate wertpapierrechtlich keine Investmentzertifikate, sondern Inhaberschuldverschreibungen darstellen, fallen sie nicht unter die Bestimmungen des InvStG.[10]
Bei der Besteuerung von Investmentfonds ist zwischen der Besteuerung des in- oder ausländischen Investmentfonds selbst und der Besteuerung der deutschen Anleger dieser Investmentfonds zu unterscheiden:
Ein Investmentfonds qualifiziert als Rentenfonds. Der Rücknahmepreis zum 1. Januar 2018 betrage 1.000 EUR je Anteil und der Zinssatz nach § 18 Abs. 4 InvStG betrage stets 14,2857 %, so dass der Basisertrag 10 % betrage. Ein deutscher Investor erwerbe am 1. Oktober 2018 einen Anteil an dem Investmentfonds zu 1.100 EUR. Am 31. Dezember 2018 und am 1. Januar 2019 betrage der Rücknahmepreis je Anteil 1.200 EUR. Der Fonds habe während des Jahres 2018 keine Ausschüttung vorgenommen. Am 31. März 2019 schütte der Fonds 50 EUR je Anteil aus. Der deutsche Investor veräußere am 2. Januar 2020 seinen Anteil zu 1.300 EUR.
Abwandlung: Es handele sich um einen Aktien-Investmentfonds (mind. 51 % Aktien): Soweit der Investmentfonds nun Dividendenerträge aus deutschen Aktien erzielt, muss der Investmentfonds 15 % Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) entrichten, die mit der Kapitalertragsteuer auf Dividenden abgegolten ist. Dafür können deutsche Anleger die sog. Teilfreistellung ihrer steuerlichen Einkünfte aus dem Investmentfonds geltend machen, was etwa für Privatanleger, Lebens- oder Krankenversicherung, Kreditinstitut mit Fondsanteilen im Handelsbuchbestand folgende reduzierte Steuerbemessungsgrundlagen ergibt:
Datum | Basiszins | Basisertrag (70 % des Basiszinses) | Anmerkungen |
---|---|---|---|
2018-01-02/04 | 0,87 %[13] | 0,609 % | |
2019-01-02/09 | 0,52 %[14] | 0,364 % | |
2020-01-02/29 | 0,07 %[15] | 0,049 % | |
2021-01-06 | −0,45 %[16] | Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben. | |
2022-01-03 | −0,05 %[17] | Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben. | |
2023-01-02 | 2,55 %[18] | 1,785 % | |
2024-01-05 | 2,29 %[19] | 1,603 % |
In der Fachliteratur wird diskutiert, ob das Investmentsteuerreformgesetz gegen Europarecht verstößt.[7] Die eingeführte gleichmäßige Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds gehe mit einer gleichzeitig eingeführten Teilfreistellung deutscher Fondsanleger bei entsprechend vorbelasteten Investmentfonds einher.[20] In der ähnlich gelagerten Konstellation der in Deutschland geplanten PKW-Maut für alle Nutzer deutscher Autobahnen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Entlastung deutscher Autofahrer durch Verringerung der deutschen Kfz-Steuer gab es jahrelange Kontroversen zur Vereinbarkeit mit Europarecht.[21] Außerdem wird kritisiert, dass die Investmentsteuerreform Kleinsparer, Rentner und die private Altersvorsorge belaste, da das Teilfreistellungssystem bei geringen Kapitaleinkünften nicht zum Tragen komme.[22]
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