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kleiner Raum, in dem ein Gefangener untergebracht wird Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eine Gefängniszelle oder auch Haftraum ist die Unterkunft eines Gefangenen in einem Gefängnis.
In früheren Zeiten wurden Gefangene in Kerkern, Verliesen oder Karzern eingeschlossen. In den Zellen war meist nicht mal ein Bett, sondern nur zum Beispiel ein Sack mit Stroh. Der Zweck des Einsperrens war die Strafe an sich. In der Regel wurden mehrere Delinquenten je nach Bedarf zusammen eingesperrt. Die einzige Ausstattung bestand oft nur aus Einstreu, die hygienischen Umstände waren katastrophal. Krankheiten und Seuchen waren verbreitet. Die Trennlinie zwischen Körper- und Freiheitsstrafe war unscharf. Die Qualität der Unterbringung des Delinquenten war oft abhängig von seinen persönlichen Verhältnissen: Wohlhabende, gar adlige Delinquenten waren oft besser untergebracht als das einfache Volk, auch oblag die Versorgung oft dem Delinquenten bzw. dessen Angehörigen selbst. Einheitliche Regelungen bestanden nicht: Die Ausgestaltung der Haft lag ganz im Ermessen des Vollstreckenden.
Aufklärung und Humanismus wirkten sich auch auf die Gefängnisse aus. Das aufkommende Bewusstsein über Menschenrechte wurde auf den Strafvollzug übertragen. Aus England kamen Reformen: Kerker und Verliese wurden durch Haftanstalten ersetzt, in denen ein gewisser Mindeststandard bei Unterbringung und Versorgung herrschte. Der Gedanke der Besserung gesellte sich zum bis dahin allein vorherrschenden Strafgedanken.
Damals wurden die Gefangenen noch vorwiegend in großen Gruppenräumen inhaftiert. Später dann erkannte man die aus der ständigen gemeinsamen Unterbringung resultierenden Probleme, und aus den Gruppenzellen wurden Gruppenschlafräume. Die Inhaftierten wurden nur noch nachts gemeinsam eingeschlossen. Tagsüber hielten sie sich an ihrer Arbeitsstelle auf, die sich außerhalb der Gruppenzelle befand. Im weiteren Verlauf entstand in vielen Ländern eine Abkehr von der gemeinschaftlichen Unterbringung hin zu Einzelhafträumen, da das ständige gemeinsam Eingesperrtsein in der Praxis nur Probleme bereitet, während Einzelzellen nicht zu der von den Planern befürchteten Vereinsamung von Gefangenen führten.
In der Regel waren Hafträume mit einem Bett, einem Tisch samt Stuhl, einem Schrank und einem Regal sowie einer Waschgelegenheit und einer freistehenden Toilette ausgestattet. Ebendiese sanitäre Ausstattung führte dazu, dass die Hafträume von den Gefangenen selbst in ihrem Jargon als „Wohnklo“ bezeichnet wurden. Diese Bezeichnung ist auch außerhalb von Gefängnissen für bedrückend kleine Einzimmerappartements gebräuchlich. Gemeinschaftszellen waren grundsätzlich genauso ausgestattet, nur eben mit einer entsprechenden Anzahl an Stühlen und Betten. Auch hier war die Toilette freistehend in der Zelle angebracht. Nur durch eine mobile Trennwand, die vorgeschoben werden kann, kann sich der Benutzer vor den Blicken des anderen schützen.
Die Ausgestaltung des Strafvollzuges ist uneinheitlich geregelt. Sie reicht von oft mittelalterlich anmutenden Zuständen bis hin zu einem dem modernen Menschenbild entsprechenden Vollzug in weiten Teilen Europas. In Deutschland selbst ist die Justiz und damit der Strafvollzug in der Zuständigkeit der Bundesländer, und selbst innerhalb eines Bundeslandes ist die Ausstattung und Ausgestaltung des Vollzuges uneinheitlich. So sind etwa ältere Gefängnisse oft ihrem Alter, und damit dem damaligen Standard entsprechend ausgestattet. Daneben werden aber auch Unterscheidungen aufgrund der Klassifizierung ihrer Insassen gemacht: Gefängnisse für Straftäter mit geringerer krimineller Gefährdung unterscheiden sich von denen für solche mit starker krimineller Gefährdung. Selbst innerhalb eines Gefängnisses können deutliche Unterschiede in der Ausstattung herrschen. Gründe hierfür liegen in einer behandlerischen oder sozialpädagogischen Ausgestaltung des Vollzuges (Beispiel Wohngruppenvollzug).
Die juristisch als Haftraum bezeichnete Gefängniszelle darf gemäß § 19 Abs. 1 StVollzG in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausgestattet werden. Es dürfen Gefangene damit auch private Dinge auf ihren Hafträumen besitzen, etwa Fernseher (§ 69 Abs. 2 StVollzG), Bücher, Kleidung (§ 70 Abs. 1 StVollzG), Nahrungs- und Genussmittel (§ 22 Abs. 1 StVollzG). Daneben können die Zellen oft auch in gewissem Umfang ausgeschmückt werden, etwa mit Bildern von Angehörigen oder Postern.
Grundsätzlich gibt es ein Recht auf Einzelunterbringung. Bei Neu- und Umbauten von Gefängnissen werden oft alle Zellen mit sogenannten Nasszellen eingerichtet, also einem abgetrennten Sanitärbereich. In Deutschland wird allerdings der Anspruch auf Einzelunterbringung vielfach unterlaufen. So sieht eine Sicherungsmaßnahme für kranke oder suizidgefährdete Gefangene die „gemeinschaftliche Unterbringung mit besonders zuverlässigen Gefangenen“ vor. Ferner werden Gefangene gemeinschaftlich untergebracht, wenn dies als sog. Besondere Sicherungsmaßnahme geboten ist. Insbesondere aus Gründen der Überbelegung werden Strafgefangene nach wie vor häufig gemeinschaftlich untergebracht, oft in ursprünglich als Einzelzellen gebauten und später mit einem Stockwerksbett als Zweimannzelle ausgestatteten Hafträumen mit einer Grundfläche von acht bis zehn Quadratmetern.
Die Rechtsprechung sieht allerdings die unfreiwillige Gemeinschaftsunterbringung – insbesondere bei unzureichend abgetrennter Toilette im Haftraum – als Verstoß gegen die Menschenwürde an und hat in Einzelfällen Gefangenen sogar ein Schmerzensgeld zugesprochen.[1]
Gefangene im modernen Strafvollzug verbringen den Großteil des Tages außerhalb ihrer Zelle: Viele Gefangene gehen einer Arbeit nach, wobei in Deutschland nach § 41 Abs. 1 StVollzG eine Arbeitspflicht besteht, in den Abendstunden finden oft Freizeit-, Betreuungs- oder Behandlungsmaßnahmen statt, so dass auch im geschlossenen Vollzug mancher Gefangene die Zelle nur zum Schlafen aufsucht.
In Deutschland sind normale Zellen einfache Wohn-/Schlafräume, mit WC und Waschgelegenheit, die Fenster sind vergittert, die massive Tür hat unter Umständen einen Türspion und/oder eine Revisionsklappe. Neben den normalen Zellen gibt es eine Reihe von besonderen Hafträumen:
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