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Die Bundesrepublik Deutschland arbeitet auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft mit ihren Nachbarstaaten auf der Basis bilateraler Grenzgewässerabkommen in Grenzgewässerkommissionen zusammen. Hierzu wurden Verträge abgeschlossen, die durch entsprechende Gesetze der beteiligten Nachbarstaaten ratifiziert wurden. Die Verträge regeln die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der Vertragspartner als Grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern.
Unter Grenzgewässern versteht man[1]
Bereits in den 1920er Jahren wurden Verträge über die bilaterale Zusammenarbeit von Anrainerstaaten geschlossen. Zum Beispiel war im „Deutsch-polnischen Vertrag zur Regelung der Grenzverhältnisse“ vom 27. Januar 1926[2] in Artikel 33 vereinbart „Nachrichten über Hochwasser und über die Eisverhältnisse .. regelmäßig und jeweils unverzüglich auszutauschen“.
Die Zusammensetzung und die Verfahrensweise der Kommissionen sowie deren Befugnisse werden in Statuten geregelt.
So sieht z. B. das Statut der deutsch-polnischen Grenzgewässerkommission[3] die Bildung von Arbeitsgruppen vor, deren Mandate von der Kommission festzulegen sind. Zur praktischen Erfüllung der Aufgaben aus dem Grenzgewässervertrag werden die Grundsätze der Zusammenarbeit aller beteiligten Institutionen von der Kommission festgelegt.
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