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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für seine Pflichtverletzungen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Unter Geschäftsführer-Haftung ist die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für seine Pflichtverletzungen zu verstehen.
Während ein Gesellschafter einer GmbH sich aus der Geschäftsführung der GmbH weitestgehend heraushalten kann, ist der Geschäftsführer das Organ der Gesellschaft, dem die Führung der Geschäfte obliegt. Bei der Erfüllung dieser Pflicht hat der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“, § 43 Abs. 1 GmbHG (siehe auch ordnungsgemäße Geschäftsführung). Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung dieser Pflichten grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, § 43 Abs. 2 GmbHG. Verfügt die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer, sind sie grundsätzlich gemeinschaftlich für die Unternehmensleitung verantwortlich.[1] Auch eine interne Zuständigkeitsordnung für die Geschäftsführer (Ressortzuständigkeit) hebt den Grundsatz der Gesamtzuständigkeit der Geschäftsführer grundsätzlich nicht auf, kann aber im Einzelfall die Haftung des einzelnen Geschäftsführers für Schäden in dem ihm nicht zugewiesenen Ressort beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine solche Vereinbarung der Ressortzuständigkeit zwischen den Geschäftsführern auch mündlich getroffen werden.[2]
Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer auch nach § 64 GmbHG für sämtliche Zahlungen, welche nach Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) geleistet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich hierbei um Zahlungen handelt, die auch nach diesem Zeitpunkt „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar“ sind. Dies ist in aller Regel nur bei solchen Zahlungen der Fall, deren Unterlassung auch im Rahmen einer Insolvenz zu gravierenden Folgeschäden führen würde (etwa Abstellen des Stroms bei Kühlhaus mit verderblicher Ware o. ä.).[3] Die Haftung des Geschäftsführers wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife greift (je nach Einzelfall) unter Umständen sogar dann, wenn überfällige Steuern und Abgaben bezahlt werden oder aber Material zur Fortführung des nicht profitablen Geschäftsbetriebes erworben wird.[4]
Die bis Juli 2019 umzusetzende europäische Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz sieht in Art. 19 vor, dass im Falle wahrscheinlicher Insolvenz künftig die Geschäftsführer nicht nur die Interessen der Gesellschafter, sondern auch die Interessen der Gläubiger und sonstiger Beteiligter zu berücksichtigen haben. Die Tragweite dieser Regelung und ihre Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber sind noch nicht geklärt.
Gegenüber Außenstehenden haftet er
Verfügt die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer, kann der Grundsatz der Gesamtverantwortung auch haftungsbegründend für alle Geschäftsführer wirken. Verstößt einer der Geschäftsführer gegen ein gesetzliches Verbot, kann eine Haftung gegenüber den anderen Geschäftsführern entstehen, wenn sie die Rechtsverletzung ihres Mitgeschäftsführers hätten erkennen können und nicht das ihnen rechtlich Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Verletzung von Rechtsgütern Dritter zu beenden.[5] Auch im Außenverhältnis entbindet eine interne Zuständigkeitsordnung unter den Geschäftsführern die ressortfremden Geschäftsführer nicht, den ressortzuständigen Geschäftsführer zu kontrollieren.[6]
Bei der Frage der Haftung eines Gesellschafter-Geschäftsführers müssen beide Ebenen (Gesellschafter- und Geschäftsführerebene) für sich betrachtet werden. Ein Gesellschafter haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Insoweit ist die Haftung beschränkt (§ 13 GmbHG). Ein Gesellschafter kann sich jedoch nicht auf seine beschränkte Haftung berufen (§ 13 GmbHG), wenn er zugleich Geschäftsführer ist und seine Geschäftsführerpflichten vernachlässigt hat.
Die Geschäftsführerhaftung kann – zumindest teilweise – durch eine sog. D&O-Versicherung abgesichert werden. Neben der Absicherung stehen dem Geschäftsführer zudem eine Reihe an Möglichkeiten zur Verfügung die Haftung über seinen Anstellungsvertrag (z. B. durch Haftungsklauseln, D&O-Verschaffungsklausel[7]) als auch über Entlastungen in der Gesellschafterversammlungen zu mindern.
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