Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht zum 1. Januar 2013 in wichtigen Punkten erneuert. Insbesondere vereinfachte das Gesetz die Zwangsvollstreckung in Forderungen und trennte die Sachaufklärung von den Rechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung. Es erleichterte die Informationsbeschaffung für den Gläubiger und modernisierte und zentralisierte das Verfahren und die Führung von Schuldnerverzeichnissen.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung |
Abkürzung: | ZwVollStrÄndG (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG |
Rechtsmaterie: | Zwangsvollstreckungsrecht |
Erlassen am: | 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) |
Inkrafttreten am: | 1. August 2009 bzw. 1. Januar 2013 |
Letzte Änderung durch: | Art. 18 G vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 919) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
18. Juni 2011 (Art. 20 Abs. 1 G vom 23. Mai 2011) |
GESTA: | C064 |
Weblink: | Text des ZwVollStrÄndG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist ein Artikelgesetz, welches die Zivilprozessordnung (ZPO), die Abgabenordnung (AO) und zahlreiche andere Gesetze änderte, darüber hinaus aber keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat. Es besteht aus sechs Artikeln.
Artikel 1 enthält grundlegende Änderungen der Zivilprozessordnung. Die §§ 806b, 813a und 813b ZPO wurden gestrichen, die §§ 802a–l und 882b–h ZPO wurden neu eingefügt.
Durch Artikel 2 wurde § 284 Abgabenordnung (alt: Eidesstattliche Versicherung, neu: Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners) geändert.
Artikel 3 änderte Vorschriften im Gerichtskostengesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Gerichtsvollzieherkostengesetz und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und passte so das Kostenrecht an das neue Zwangsvollstreckungsrecht an.
Durch Artikel 4 wurde eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen des Verfahrensrechts, des Besonderen Verwaltungsrechts und des Verkehrsrechts redaktionell an die neuen Vorschriften in der Zivilprozessordnung angepasst. Darüber hinaus wurde mit § 74a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch eine Vorschrift geschaffen, die eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren erlaubt (Art. 4 Abs. 15 Nr. 4 ZwVollStrÄndG).
Artikel 5 enthielt bei der Anwendung der Zivilprozessordnung zu beachtende Übergangsvorschriften. Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 bei Gericht eingingen, wurden noch nach altem Recht behandelt.
Das stufenweise Inkrafttreten des Gesetzes wurde durch Artikel 6 geregelt: Die eigentliche Reform trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Die im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen wurden hingegen bereits am 1. August 2009 wirksam. Dies war notwendig, damit die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen während der Übergangsfrist erlassen werden konnten.
Das Gesetz geht auf eine Initiative des Bundesrats zurück. Nach Auffassung der Länderkammer war es notwendig, das Recht der Zwangsvollstreckung grundlegend zu reformieren. Dieses zu Beginn des 21. Jahrhunderts geltende Recht war noch von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen geprägt, die beim Inkrafttreten der Zivilprozessordnung im Jahr 1879 vorherrschten. Damals war es üblich, vorrangig bewegliche Sachen des Schuldners zu pfänden und zu verwerten (so genannte Fahrnisvollstreckung). Gut 125 Jahre später hatte die Fahrnisvollstreckung stark an Bedeutung verloren. Übliche Vollstreckungsmethode war die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen, insbesondere die Kontopfändung und die Lohn- und Gehaltspfändung. Dazu bedurfte es jedoch einer Vermögensauskunft des Schuldners, welche wiederum erst nach einem erfolglosen Fahrnispfändungsversuch verlangte. Diese Vorgehensweise war rechtlich notwendig, bedeutete für den Gläubiger jedoch einen Zeitverlust und zusätzliche Kosten. Außerdem zeigte die Praxis, dass Schuldner über ihr Vermögen häufig nur unzureichend oder bewusst falsch Auskunft gaben. Diese Unzulänglichkeiten sollten durch das Reformgesetz beseitigt werden.
Im Sommer 2008 legte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, der anschließend von der Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet wurde.[1] Der Deutsche Bundestag verabschiedete das Gesetz am 18. Juni 2009; der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf am 10. Juli 2009 zu. Am 31. Juli 2009 wurde das Gesetz verkündet. Bereits am darauffolgenden Tag wurden einzelne Regelungen des Gesetzes wirksam. Der Hauptteil des Gesetzes trat jedoch erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Die mehr als dreijährige Hinauszögerung der Reform war notwendig, weil die Länder zunächst die zentralen Vollstreckungsgerichte einrichten mussten. Zudem mussten die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung geschaffen werden.
Seamless Wikipedia browsing. On steroids.
Every time you click a link to Wikipedia, Wiktionary or Wikiquote in your browser's search results, it will show the modern Wikiwand interface.
Wikiwand extension is a five stars, simple, with minimum permission required to keep your browsing private, safe and transparent.