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Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Einrichtung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
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Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), kurz auch als Gemeinsamer Senat bezeichnet, ist eine Einrichtung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes.

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Die einzelnen Zweige der Fachgerichtsbarkeit in Deutschland mit dem Gemeinsamen Senat.

Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist Art. 95 Abs. 3 GG in der Fassung aufgrund des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 1968[1]. Vor dieser Änderung hatte Art. 95 GG die Errichtung eines Obersten Bundesgerichtes vorgesehen, zu der es jedoch nie gekommen war.

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Errichtung und Sitz

Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe (§ 1 Absatz 2 RsprEinhG). Er wurde am 1. Januar 1969 errichtet.

Gesetzliche Regelung

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Schnelle Fakten Basisdaten ...

Aufgaben

Obwohl die Zuständigkeit der einzelnen Gerichtszweige genau abgegrenzt ist, lässt sich nicht vermeiden, dass ein und dieselbe Rechtsfrage Gegenstand der Entscheidungen mehrerer oberster Gerichtshöfe ist und von ihnen unterschiedlich beurteilt wird. Seit Errichtung der oberen Bundesgerichte mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 waren 29 Divergenzen bekanntgeworden, die zumeist auf einer unterschiedlichen Würdigung des Lebenstatbestandes auf den Besonderheiten der Rechtsgebiete, für die die einzelnen oberen Bundesgerichte zuständig waren, beruhten.[2][3]

Mit Wirkung zum 23. Juni 1968 wurde deshalb Art. 95 GG neu gefasst[4] und im Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes das Nähere über den Gemeinsamen Senat geregelt.[5]

Aufgabe des Gemeinsamen Senats ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Fachgerichtsbarkeit zu wahren. Soweit die Abweichungen auf eine unterschiedliche Auslegung des Grundgesetzes zurückgehen, entscheidet letztlich das Bundesverfassungsgericht.

Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn ein oberstes Bundesgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Er entscheidet nur über die strittige Rechtsfrage (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RsprEinhG) und damit nur insoweit, als es im Einzelfall für die Beseitigung der Divergenz in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe erforderlich ist.

Der Gemeinsame Senat ist ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht eine Superrevisionsinstanz, sondern vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obersten Bundesgerichten eingerichtet. Der fachgerichtliche Rechtsweg wird dadurch nicht verlängert.[6]

Zusammensetzung

Der Gemeinsame Senat setzt sich aus den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs zusammen, die je nach Fall durch die Vorsitzenden und jeweils einen weiteren Richter der beteiligten Senate ergänzt werden (§ 3 RsprEinhG). Den Vorsitz im gemeinsamen Senat führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe (§ 5 RsprEinhG). Beteiligt sind der vorlegende Senat und der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung der vorlegende Senat abweichen will (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RsprEinhG).

Entscheidung

Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend (§ 16 RsprEinhG).

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Verhandelte Fälle und Entscheidungen

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Schließt sich der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats durch Beschluss der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats an, so ist das Verfahren einzustellen (§ 14 RsprEinhG). Ansonsten kommt es zur Sachentscheidung des Gemeinsamen Senats (seit seiner Gründung 1968 im Durchschnitt etwa alle zwei Jahre, bei abnehmender Tendenz). Die bislang letzte Entscheidung erging 2012.

Weitere Informationen GmS-Verfahren, Datum ...
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Literatur

  • Fritz Baur: Der Gedanke der „Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ im geltenden Prozessrecht. JZ 1953, S. 326–329.
  • Martin Schulte: Rechtsprechungseinheit als Verfassungsauftrag: Dargestellt am Beispiel des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Duncker und Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-06069-5.
  • Ober, Oberst. In: Der Spiegel. Nr. 18, 1970, S. 81 (online).

Einzelnachweise

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