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Ende des Pfälzischen Erbfolgekriegs, Teilrevision des Friedens von Nimwegen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Frieden von Rijswijk ist das 1697 unterzeichnete Vertragswerk, mit dem der Pfälzische Erbfolgekrieg beendet wurde.[1] Vertreter der Wiener Großen Allianz – des Kaisers und einiger Reichsstände des Heiligen Römischen Reichs, Dänemarks, Schwedens, Savoyens, Spaniens, Englands und der Republik der Sieben Vereinigten Provinzen – sowie Gesandte Frankreichs einigten sich in Verhandlungen, die auf Huis ter Nieuburch in Rijswijk, Provinz Holland, unter der Moderation des schwedischen Gesandten Nils Lillieroot geführt wurden. Die Bestandteile des Vertragswerks wurden zwischen dem 20. September und 30. Oktober 1697 unterzeichnet.
König Ludwig XIV. hatte im Zuge seiner Reunionspolitik im September 1688 den Krieg begonnen. Ludwig behauptete einen Allodialerbanspruch und ließ französische Truppen in die Pfalz vorrücken. Gegen ihn standen die Glieder der Augsburger Allianz, eines Bündnisses aus Kaiser Leopold I., den Königen Karl II. von Spanien und Karl XI. von Schweden, dem Kurfürsten Maximilian II. Emanuel von Bayern und den Mitgliedern des fränkischen und oberrheinischen Reichskreises. Im Mai 1689 entstand durch den Beitritt von Wilhelm von Oranien – König von England und Statthalter der Niederlande – aus der Augsburger Liga die Große Allianz, der es im Frieden von Rijswijk schließlich gelang, der Reunionspolitik Ludwigs XIV. Schranken aufzuerlegen. An den Friedensverhandlungen beteiligt waren auch der schwedische Reichstagsgesandte Friedrich Georg von Snoilski und der Gesandte für Sachsen-Gotha, Freiherr Heinrich Richard von Hagen[2]
Das Frieden von Rijswijk (in älteren Quellen auch Frieden von Ryswick) genannte Vertragswerk umfasst die Einzelverträge zwischen den ehemaligen Kriegsparteien.
Im Friedensvertrag zwischen Frankreich und Kaiser Leopold I. und dem Heiligen Römischen Reich vom 30. Oktober 1697 behandelt Artikel 4 die umfangreichen Gebietsrückgaben seitens Frankreich an das Reich. Zurückerstattet werden alle Oerther und Rechte deren dieselbe sich so wohl wehrenden Kriege und mit Gewalt als auch durch die Uniones und Reuniones angemasset und ausserhalb Elsaß gelegen.[3] Bezüglich der zurückgegebenen Orte stellt Ludwig XIV. die Bedingung – zuweilen als Rijswijker Klausel bezeichnet –, daß es mit der Römischen Catholischen Religion, in denen Orthen welche solcher Gestalt wieder erstattet werden sollen also bleibe wie es iezo ist,[3] d. h., dass in diesen Orten die katholische Religion in dem Stand erhalten werden müsse, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet.
Die Mehrheit der Bevölkerung der Kurpfalz hing den reformierten Glaubensrichtungen an, der Landesherr Johann Wilhelm allerdings war Katholik. Durch die Rijswijker Klausel wurde es dem Kurfürsten nunmehr möglich, die katholische Kirche und ihre Forderungen sowie Ansprüche offiziell zu unterstützen.
Diese Unterstützung ging weit über die ursächliche Bestandssicherung des katholischen Glaubens hinaus. Am 26. Oktober 1689 wurde das Simultaneum allgemein eingeführt, wodurch Katholiken ein vertragliches Nutzungsrecht aller kirchlichen Einrichtungen und Besitzungen, wie Kirchen und Friedhöfe, welche ursprünglich einzig den reformierten Gemeinden eigentümlich waren, erhielten. Hingegen wurde den Reformierten das Nutzungsrecht katholischen Besitzes verwehrt. Des Weiteren wurde im Juni 1690 die Administrationskommission eingerichtet, welche die autonome Kirchengüterverwaltung der reformierten Gemeinden aufhob und unter landesherrliche Kontrolle stellte. Durch diese administrativ-landesherrlichen Beschlüsse wurden die reformierten Kirchen in ein Abhängigkeitsverhältnis vom landesherrlichen Wohlwollen gezwungen.
Im Jahre 1695 erreichte eine lutherische Konferenz unter Beteiligung des Pfarrers Johann Philipp Schlosser zwar eine Aufweichung der Bestimmungen, welche jedoch zur Entzweiung und Gegnerschaft der reformierten Kirche in der Pfalz führte. Die lutherische Kirche erhielt die eigenständige Kirchenverwaltung zurückerkannt und überdies eine finanzielle Unabhängigkeit vom reformierten Kirchenrat. Dieser Kirchenrat war dem Landesherrn Johann Wilhelm rechenschaftsschuldig und ebenfalls von dessen Wohlwollen abhängig. Die übrigen reformierten Kirchen unterlagen weiterhin der Kontrolle durch den Kurfürsten.
1705 erfolgte die Beseitigung der Konflikte zwischen den Reformierten und Katholiken durch die sogenannte Kurpfälzische Religionsdeklaration, die auf Betreiben Brandenburg-Preußens zustande kam. Hierdurch wurde das Simultaneum, die Aufteilung des pfälzischen Kirchengutes rückgängig gemacht. Allerdings hatte die Lutherische Kirche im Gegenzug auf gewährte Zugeständnisse (vgl. 1695) zu verzichten, wodurch die Bevorzugung der Katholiken bzw. Benachteiligung der Reformierten in der reformierten Pfalz weiter Bestand hatte.
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