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Arbeitseinheit des deutschen Zolls Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Arbeitseinheit des deutschen Zolls mit einem festgesetzten Personalbedarf auf der Ortsebene von ca. 8.408 AK. Bis zum Jahre 2029 ist ein durch Stellenzulauf gedeckte Steigerung des Personalbedarfs der Ortsebene um ca. 4.838 AK geplant.
Hauptaufgabe der FKS ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich vor allem aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG).
Die FKS prüft nach § 2 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, namentlich ob
Zu steuerlichen Prüfungen ist die FKS nur in begrenztem Maße befugt gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG. Die FKS ist nur insoweit prüfungsberechtigt, wie dies notwendig ist, um die Landesfinanzbehörden im Rahmen von § 6 Abs. 1 SchwarzArbG zu unterrichten. Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden.
In mittlerweile allen Bundesländern haben die Zollvollzugsbediensteten (ZVB), denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges gestattet ist, zudem eine polizeiliche Eilzuständigkeit. Dies bedeutet, dass bei einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr oder zu Zwecken der Strafverfolgung außerhalb der zöllnerischen Zuständigkeit, alle erforderlichen polizeilichen Maßnahmen getroffen werden können, wenn die sonst zuständige Behörde nicht rechtzeitig vor Ort sein kann.
Für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die FKS Zugriff auf verschiedene Auskunftssysteme wie z. B.:
Darüber hinaus erhalten die ZVB im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgabenwahrnehmung in eng begrenztem Umfang auf Anforderung Auskünfte aus Steuerakten der Finanzämter (Anwendungserlass zu § 31a Abgabenordnung) und aus Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit.
Für die Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz haben die ZVB die Rechte und Pflichten wie Beamte des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung und den Status von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Anders als bei Steuer- und Zollfahndern (§ 404 Abgabenordnung) sind die Rechte und Pflichten als Ermittlungspersonen für die Schwarzarbeitskontrolleure des Zolls auf die unmittelbar mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit zusammenhängenden Aufgaben beschränkt (§ 14 SchwarzArbG).
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren arbeiten sie eng mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie der Bundespolizei zusammen. Für Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, nach dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz und teils auch nach dem Sozialgesetzbuch III hat das Hauptzollamt den Status der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) inne.
Um unter anderem der Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Form von illegaler Ausländerbeschäftigung, der Bekämpfung der Einschleusung von Ausländern in bundesdeutsches Gebiet, Ausbeutung von Arbeitskraft sowie letztlich auch Verfolgung des unrechtmäßig erhaltenen Leistungen der Sozialhilfeträger gerecht zu werden, besuchen die Zollbeamten und -angestellten Fortbildungen.
Auf ihre vielfältigen Aufgaben werden die Zollbeamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in mehrwöchigen Ausbildungslehrgängen vorbereitet.
Zuständig für die fachliche Koordination der FKS ist die Generalzolldirektion Direktion VII – Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit Hauptsitz in Köln. Fachlich untergeordnet sind die Sachgebiete E und F - Fachgebiete 1 der 41 Hauptzollämter mit FKS-Sachgebieten. Das Sachgebiet E ist für Prüfungen, Ermittlungen und diese Ermittlungen unterstützende Leistungen zuständig und das Sachgebiet F - Fachgebiet 1 bzw. die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft für die Ahndung von festgestellten Verstößen.
Das Sachgebiet F - Fachgebiet 1 ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Die Ahndung von Straftaten erfolgt als „kleine Staatsanwaltschaft“ in Abstimmung mit der originär zuständigen Staatsanwaltschaft (siehe auch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch).
Im Sachgebiet E sind ca. 80 % der Beschäftigten der FKS eingesetzt. Hauptaufgaben sind unter anderem die Prüfung von Arbeitgebern, die Prävention, die Bearbeitung von Hinweisen z. B. aus der Bevölkerung oder von Sozialversicherungsträgern und die Ermittlung von Verstößen.
Im Fachbereich 3, organisierte Kriminalität, werden zudem Zollbeamte und -angestellten eingesetzt, welche sich auf die Sicherung und anschließende Auswertung von beschlagnahmter IT-Technik (insbesondere PCs, Notebooks, USB-Sticks) spezialisiert haben. Die Sicherung und anschließende Auswertung solcher Speichermedien hat eine große Bedeutung in einem Strafverfahren, denn nahezu in jedem Haushalt ist mit entsprechender IT-Technik zu rechnen. Gerade auf Firmen-Computern oder Firmen-Servern können sich beweiserhebliche Daten befinden. Hinzu kommt die immer umfangreichere Auswertung von sichergestellten oder beschlagnahmten Handys (Smartphones und Tablets). Die Spezialausbildung wird zentral im Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundeszollverwaltung in Sigmaringen und Lehnin sowie Münster durchgeführt.
In diesem Arbeitsgebiet des Sachgebietes E arbeiten speziell ausgebildete Ermittler, die im Laufe des Strafverfahrens illegal erlangtes Vermögen des Beschuldigten aufspüren und beschlagnahmen, um den Strafanspruch des Staates sicherzustellen. Auch dieses Arbeitsgebiet gehört zum Fachbereich 3.
Beamte und Angestellte, welche dem Bürger gegenüber meist als uniformierte Zollbeamte in Erscheinung treten und in Streifenfahrzeugen unterwegs sind, leisten sog. Präventionstätigkeit. Anlassbezogen kommt es auch vor, dass diese in Zivil auftreten können. Ihre Tätigkeit erfolgt auch außerhalb der üblichen Bürodienstzeiten oder an Wochenenden.
Aufgabe ist die Präsenz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu stärken sowie die Schaffung eines Unrechtsbewusstsein bei der Bevölkerung im Hinblick auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung. Außerdem werden Hinweise bzw. Anzeigen bzgl. Verdachtsfällen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vor Ort überprüft. Die Prüfungen erstrecken sich von der Erfassung der angetroffenen Personen am Arbeitsplatz mit eingehender Befragung zu ihrem Beschäftigungsverhältnis bis hin zu der Überprüfung der Geschäftsunterlagen des jeweiligen Arbeitgebers.
Die Beamten der Sachgebiete E – Prüfungen/Ermittlungen/Prävention sind aufgrund ihrer Gefährdungslage bei Ausübung ihrer Dienstgeschäfte bzw. Amtsaufgaben wie z. B.
bewaffnet. Dienstwaffe ist die HK P30 V6 Zoll (Hersteller Heckler & Koch). Zusätzlich sind die Beamten mit einem Reizstoffsprühgerät ausgerüstet, um Angriffe u. Ä. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geeignet abwehren zu können.
Weitere Einsatzmittel sind Handfesseln und die Nutzung des BOS-Digitalfunknetzes über die digitalen Sprechfunkzentralen der Zollverwaltung.
Der Arbeitsbereich Ahndung wurde nicht bewaffnet, da die Aufgaben grundsätzlich im Innendienst wahrgenommen werden.
Anzeigen hinsichtlich Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können bei jeder Zolldienststelle erstattet werden. Die örtlich zuständige Zolldienststelle kann über das Internetportal der Zollverwaltung ermittelt werden.[1] Die Generalzolldirektion Direktion VII – Finanzkontrolle Schwarzarbeit nimmt ebenfalls Hinweise entgegen und leitet diese an das örtlich zuständige HZA weiter.
Mehrmals pro Jahr finden sogenannte „Schwerpunktprüfungen“ statt. Ziel dieser Prüfungen ist neben präventiven Aspekten, wie im gesamten Bereich der FKS, u. a. die Aufdeckung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Die Prüfaktionen finden nicht nur bundesweit, sondern je nach Risikobewertung auch regional oder bundeslandbezogen statt.
Zum 1. Januar 2004 intensivierte der Gesetzgeber die Bekämpfung illegaler Beschäftigung durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und die Änderung des § 266a Strafgesetzbuch, welcher den Tatbestand des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt von Arbeitnehmeranteilen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung unter Strafe stellt. Ferner wurde durch die Bündelung der Zuständigkeiten (bis zum 31. Dezember 2003 lagen sie bei den Arbeitsmarktinspektionen (AMI) der Bundesagentur für Arbeit und dem Zoll) dem deutschen Zoll mehr Personal zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist auch der enorme Anstieg der Prüfungen ab dem Jahre Statistikjahr 2004 zu erklären, denn die Zahlen der Arbeitsmarktinspektionen bei der Bundesanstalt für Arbeit finden keine Berücksichtigung und sind auch nicht mehr zu ermitteln.
Statistische Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung[2]
2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010[3] | 2011[4] | 2012[5] | 2013[6] | 2014[7] | 2015[8] | 2016[9] | 2017[10] | 2018[11] | 2019[12] | 2020[13] | 2021[14] | 2022[15] | 2023[16] | |
Personenüberprüfung an der Arbeitsstelle | 92.000 | 109.000 | 77.380 | 79.269 | 264.500 | 423.175 | 477.035 | 481.996 | 472.542 | 510.425 | 524.015 | 543.120 | 523.340 | 512.763 | 360.345 | ||||||||
Prüfung von Arbeitgebern | 35.000 | 18.500 | 26.026 | 32.572 | 104.965 | 83.258 | 62.256 | 46.058 | 51.600 | 65.756 | 67.680 | 65.955 | 64.001 | 63.014 | 43.637 | 40.374 | 52.209 | 53.491 | 54.733 | 44.702 | 48.064 | 53.182 | 48.064 |
Abschluss von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten | 7.700 | 9.200 | 8.739 | 9.837 | 56.900 | 91.820 | 117.441 | 106.960 | 104.003 | 115.980 | 112.474 | 105.680 | 94.962 | 100.763 | 104.778 | 107.080 | 107.941 | 108.807 | 115.958 | 106.565 | 112.836 | 109.053 | 112.836 |
Abschluss von Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten | 3.300 | 2.800 | 1.734 | 1.233 | 49.926 | 54.087 | 72.969 | 63.274 | 61.531 | 70.146 | 76.367 | 62.175 | 53.993 | 53.007 | 47.280 | 45.783 | 48.828 | 52.579 | 57.248 | 52.173 | 40.462 | 38.786 | 40.462 |
– in Mio. € – | |||||||||||||||||||||||
Summe der Bußgelder | 8,0 | 10,3 | 5,3 | 5,1 | 32,8 | 46,4 | 51,9 | 56,7 | 55,3 | 44,0 | 45,2 | 41,3 | 44,7 | 46,7 | 43,4 | 48,7 | 64,4 | 49,3 | 57,4 | 46,4 | 35,5 | 32,0 | 35,5 |
Wert der zur Vermögensabschöpfung gesicherten Vermögensgegenstände | 9,6 | 21,3 | 21,6 | 34,0 | 43,1 | ||||||||||||||||||
Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen | 124,0 | 179,7 | 191,2 | 348,1 | 475,6 | 603,6 | 561,8 | 549,7 | 624,6 | 710,5 | 660,5 | 751,9 | 777,1 | 795,4 | 818,5 | 812,7 | 967,3 | 834,8 | 755,4 | 816,5 | 789,7 | 686,4 | 789,7 |
Summe der Geldstrafen (einschließlich Wertersatz) | 2,2 | 2,5 | 2,9 | 3,6 | 8,9 | 19,8 | 25,4 | 33,9 | 33,7 | 29,8 | 30,6 | 27,2 | 26,1 | 28,2 | 28,8 | 34,1 | 31,6 | 33,4 | 36,6 | 29,8 | 34,4 | 37,7 | 34,4 |
– in Jahren – | |||||||||||||||||||||||
Summe der erwirkten Freiheitsstrafen | 96 | 200 | 227 | 305 | 472 | 1.123 | 1.398 | 1.556 | 1.813 | 1.981 | 2.110 | 2.082 | 1.927 | 1.917 | 1.789 | 1.731 | 1.648 | 1.715 | 1.891 | 1.827 | 1.624 | 1.383 | 1.624 |
Bundesweite Kontrollen der Zollbeamten und -angestellten, wie beispielsweise in Spielhallen, auf Großbaustellen, im Güterkraftverkehr, bei Kurier-, Express und Paketdiensten, in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus sowie auf Weihnachtsmärkten und bei Unternehmen des Taxigewerbes, ergaben bei durchschnittlich jeder sechsten Kontrolle Hinweise auf Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung.
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