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Bundesrechtsverordnung zur Einrichtung von Umweltzonen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub. Solche Maßnahmen können Teil eines Luftreinhalteplans sein, der durch europäische Richtlinien (beispielsweise 2008/50/EG) individuell einklagbar vorgeschrieben ist.[1] Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur Kraftfahrzeuge mit entsprechender Euro-Abgasnorm und ggf. Katalysator oder Rußfilter in eine Umweltzone einfahren.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung |
Abkürzung: | 35. BImSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 40 Abs. 3 BImSchG, § 6 Abs. 1 StVG |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-8-35 |
Erlassen am: | 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) |
Inkrafttreten am: | 1. März 2007 |
Letzte Änderung durch: | Art. 85 VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. September 2015 (Art. 627 VO vom 31. August 2015) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die deutsche Bundesregierung verabschiedete die Verordnung am 10. Oktober 2006, nachdem der Bundesrat ihr nach Änderungen und einer Entschließung mit Kritik an der Stickoxidreduzierung zugestimmt hatte. Sie trat am 1. März 2007 in Kraft.[2]
Ermächtigungsgrundlagen sind § 40 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (insoweit ist die Verordnung von der Bundesregierung erlassen) und verschiedene Ermächtigungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes (insoweit sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Verordnungsgeber).
Der Erlass erfolgte durch eine sogenannte „Artikelverordnung“, da mehrere Rechtsgebiete betroffen sind: Artikel 1 enthält die Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) – umgangssprachlich Plakettenverordnung –, Artikel 2 enthält verschiedene Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung.
Der Zweck der Verordnung erschließt sich aus § 40 Abs. 1 BImSchG. Danach beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG dies vorsehen. Allerdings wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen.
Diesem Zweck dient die 35. BImSchV: Sie regelt insbesondere
Ergänzend wurden per Änderung der Straßenverkehrsordnung neue Verkehrszeichen eingeführt.
Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber (Plaketten) gekennzeichnet sind. Diese müssen bei betroffenen Fahrzeugen (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.
Die Umweltplaketten können für einen Beitrag von maximal sieben Euro unter anderem bei den Zulassungsbehörden, den technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen wie TÜV, GTÜ, KÜS, Dekra und den zur Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems berechtigten Werkstätten erworben werden, letztere sind jedoch preislich ungebunden. Hierzu ist bei in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen die Vorlage des Fahrzeugscheins oder Fahrzeugbriefs beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung notwendig; bei Lkw-Maut-pflichtigen Fahrzeugen auch durch die entsprechenden Dokumente. Es besteht keine generelle Pflicht zum Erwerb einer Umweltplakette.
Verschiedene Verwaltungen ermöglichen es, die Plakette online zu bestellen und zugesandt zu bekommen. Dies ist unter anderem möglich in Dortmund,[3] Berlin,[4] München,[5] Stuttgart,[6] dem Landkreis Ludwigsburg[7] und Karlsruhe.[8] Jede Stelle kann die Plakette für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug ausstellen.
Die Plaketten sind fälschungserschwerend und werden beim Versuch des Entfernens zerstört. Vor Aushändigung der Plakette wird das entsprechende Kraftfahrzeugkennzeichen eingedruckt oder mit einem lichtechten Schreibstift in die Plakette eingetragen. Unten befindet sich ein Symbol des Ausstellers (z. B. Straßenverkehrsamt, Prüfstelle).
Weitere Merkmale:
Schadstoffgruppe 1 | |
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Emissionsschlüsselnummern:
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Schadstoffgruppe 2 | |
Emissionsschlüsselnummern:
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Schadstoffgruppe 3 | |
Emissionsschlüsselnummern:
| |
Schadstoffgruppe 4 | |
Emissionsschlüsselnummern:
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Kraftfahrzeuge mit Ottomotor ohne Katalysator, mit ungeregeltem Katalysator und mit dem US-Kat der ersten Generation mit den Schlüsselnummern 03 und 11 erhalten keine Plakette. Ausnahmen gibt es für Fahrzeuge mit Gas-, Elektro- und Brennstoffzellen- oder Wasserstoffantrieb. Für diese Fahrzeuge und alle anderen Benzin-Kraftfahrzeuge mit der Emissionsklasse Euro 1 oder höher gibt es eine grüne Plakette. Da Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor wesentlich höher am Feinstaub-Ausstoß beteiligt sind, sind die Zuordnungen hier differenzierter und strenger.
Die vier Schadstoffgruppen werden in Anhang 2 der 35. BImSchV anhand der Anforderungen der verschiedenen emissionsschutzrechtlichen EU-Richtlinien definiert. Die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Richtlinie ist gegenüber der Ausgabestelle allerdings durch die Emissionsschlüsselnummern des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Verkehr eine Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekanntgemacht (VKBl. 2006, S. 867). Die Schadstoffgruppen der Verordnung sind nicht identisch mit den bestehenden Emissionsklassen.
Die Emissionsschlüsselnummern lassen sich herausfinden
Für Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen und Busse) gelten andere Schlüsselnummern, beispielsweise die nebenstehende Tabelle[13] gilt für Personenkraftwagen (und Wohnmobile unter 2,8 Tonnen).
Bei Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung ist die Schadstoffgruppe nicht immer eindeutig aus den Fahrzeugpapieren erkennbar. Aus diesem Grund kommt hier ein vereinfachtes Verfahren zum Einsatz, das sich am Jahr der Erstzulassung orientiert. Eine Hilfestellung dazu bietet der TÜV.[14]
Für frühe G-Kat-Fahrzeuge mit Schlüsselnummern 01, 02 sowie 77 war es seitens des Gesetzgebers anfangs versäumt worden, eine Zulassung bei der Europäischen Union zu beantragen. Seit dem 8. Dezember 2007 können jedoch auch für diese Fahrzeuge Plaketten beantragt werden.[15] Dies betrifft überwiegend Fahrzeuge, die in den 1980er und frühen 1990er Jahren gebaut worden sind. Sofern diese Fahrzeuge mit einem sogenannten geregelten Katalysator (G-Kat) ausgerüstet sind, wird auch die grüne Plakette zugeteilt.[16]
Personenkraftwagen mit G-Kat und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 wurde teilweise noch bis 31. Dezember 2009 die freie Fahrt in den Umweltzonen ohne Plakette gestattet.
Am 25. September 2015 wurde die 50. Verordnung zur Änderung von straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft gesetzt. Ziel war, Elektrofahrzeugen zusätzliche Vorteile zu verschaffen.[17]
Am 7. April 2016 fand sich auf der Umweltministerkonferenz eine Mehrheit dafür, die Blaue Plakette auch für weitere Fahrzeugtypen einzuführen. Eine blaue Plakette sollten z. B. Diesel-Fahrzeuge erhalten, wenn sie die Abgasnorm Euro 6 erfüllen, für Pkw mit Ottomotor ohne Direkteinspritzung bereits ab Euro 3, Pkw mit direkt einspritzendem Ottomotor ab Euro 6b. Damals erfüllten in Deutschland etwa 500.000 Diesel-PKW diese Norm, über 13 Millionen Diesel-PKW erfüllten sie nicht. Damals wurde in etwa 80 Städten der NOx-Grenzwert überschritten. Am 9. August 2016 zog das Bundesumweltministerium den Vorschlag für eine Blaue Plakette zurück.[18]
Die deutschen Kommunen dürfen in Ballungsräumen Zonen für Verkehrsbeschränkungen, umgangssprachlich Umweltzonen, einrichten. Fahrzeuge, die nicht unter die allgemeinen Ausnahmen fallen, dürfen in die ausgeschilderten Zonen nicht einfahren bzw. sich innerhalb der Zonen im öffentlichen Verkehrsraum befinden.[19] Gibt ein Zusatzschild Ausnahmen für Fahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppe an, dürfen diese Kraftfahrzeuge einfahren, wenn die Plakette sichtbar hinter der Windschutzscheibe befestigt ist.
Ein Stufenplan zu den entsprechenden Luftreinhalteplänen sieht zum Teil eine Ausweitung des Fahrverbots in zeitlichem Rhythmus vor, so dass nach der ersten Stufe (Fahrverbot von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1) in einer zweiten Stufe auch die Fahrzeuge mit roten Plaketten und in einer dritten Stufe auch die Fahrzeuge mit gelben Plaketten von einem Fahrverbot betroffen sind.
Im Abschlussbericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) 1991 wurde in deutschen Ballungsräumen eine hohe Belastung mit krebserregenden Luftschadstoffen festgestellt. So war die Belastung mit Dieselrußpartikeln etwa 8-mal so hoch wie in ländlichen Gebieten, bei Benzol sogar 10-mal so hoch. Bei polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) lag die Belastung in den großen Städten 2,5-mal höher, in Berlin sogar 6-mal höher.[20]
Die EU-Luftqualitätsrichtlinie von 1999 schrieb eine Senkung der Feinstaubbelastung vor.[21]
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ließen sich 2004 jährlich weltweit 370.000 vorzeitige Todesfälle auf eine hohe Feinstaubbelastung zurückführen.[22]
In Deutschland wurden seit einigen Jahren in mehreren Großstädten Überschreitungen der EU-Feinstaubgrenzen gemessen, beispielsweise in München, Dortmund, Cottbus, Bremen und Berlin. Die Daten konnten zunächst keine Veränderung bei der Gesamtmasse des Feinstaubs in Umweltzonen zeigen.[23] Eine neuere Studie zeigt jedoch, dass Umweltzonen die gesundheitlich problematischsten Bestandteile des Feinstaubes – Ruß und ultrafeine Partikel – deutlich reduzieren können.[24][25] Ein weiteres Problem entstand durch den Dieselskandal, weil zunehmend auch die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht eingehalten wurden, die seit 2010 bei 40 Mikrogramm je Kubikmeter Luft liegen.[26]
Mehrere deutsche Großstädte hatten angekündigt, im Jahr 2007 entsprechende Verkehrsbeschränkungen einzuführen. Diese Pläne wurden – wegen teilweise unklarer Vorschriften bzw. fehlender Ausnahmeregelungen – auf 2008 (beispielsweise Stuttgart,[27] Berlin,[28] Duisburg[29]) oder auf unbestimmte Zeit verschoben. Andere Städte hingegen (zunächst auch die Stadt Aachen) lehnten den Erlass von Verkehrsbeschränkungen ab und setzen auf andere Maßnahmen.[30][31] Auch Dresden hat sich gegen eine Verkehrsbeschränkung entschieden.[32]
Folgende Städte führten am 1. Januar 2008 Verkehrsbeschränkungen ein:
Am 1. Oktober 2008 wurden Verkehrsbeschränkungen in weiteren Städten eingeführt:
Am 1. Januar 2009 wurden in Bremen, Heilbronn, Herrenberg, Karlsruhe, Mühlacker, Pforzheim und Ulm Umweltzonen eingerichtet und am 1. Juli 2009 in Augsburg.
Seit 1. Januar 2010 gibt es Verkehrsbeschränkungen in Heidelberg, Freiburg im Breisgau, Pfinztal und Münster.[48]
Eine Liste und eine Karte bestehender und geplanter Umweltzonen sind auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes[68] und des ADAC zu finden.[69]
Die Übersicht enthält alle Umweltzonen mit Einschränkungsdatum auf die Schadstoffgruppen. Viele Umweltzonen haben gleich mit der Einschränkung auf eine höhere Schadstoffgruppe begonnen, weshalb nur diese angegeben ist.[70]
Ort | Land | Status | Einschränkung auf Schadstoffgruppe zum | Veränderungen | ||
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2 | 3 | 4 | ||||
Aachen (PDF; 109 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Feb. 2016 | |||
Augsburg (PDF; 130 KiB) | Bayern | aktiv | 1. Juli 2009 | 1. Jan. 2011 | 1. Juni 2016 | |
Balingen (PDF; 152 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Apr. 2017 | zum 1. November 2020 aufgehoben | ||
Berlin (PDF; 136 KiB) | Berlin | aktiv | 1. Jan. 2008 | 1. Jan. 2010 | ||
Bonn (PDF; 132 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2010 | 1. Juli 2012 | 1. Juli 2014 | |
Bremen (PDF; 143 KiB) | Bremen | aktiv | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2010 | 1. Juli 2011 | |
Darmstadt (PDF; 211 KiB) | Hessen | aktiv[# 1] | 1. Nov. 2015 | |||
Dinslaken (PDF; 128 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Juli 2011 | 1. Okt. 2012 | ||
Düsseldorf (PDF; 127 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 15. Feb. 2009 | 1. März 2011 | 1. Juli 2014 | |
Erfurt (PDF; 126 KiB) | Thüringen | aufgehoben | 1. Okt. 2012 | zum 21. Juni 2021 aufgehoben | ||
Eschweiler (PDF; 126 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Juni 2016 | |||
Frankfurt am Main. (PDF; 135 KiB) | Hessen | aktiv | 1. Okt. 2008 | 1. Jan. 2010 | 1. Jan. 2012 | |
Freiburg i. B. (PDF; 123 KiB) | Baden-Württemberg | aktiv | 1. Jan. 2010 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | |
Hagen (PDF; 122 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | 1. Juli 2014 | |
Halle (Saale) (PDF; 122 KiB) | Sachsen-Anhalt | aktiv | 1. Sep. 2011 | 1. Jan. 2013 | ||
Hannover (PDF; 133 KiB) | Niedersachsen | aufgehoben | 1. Jan. 2008 | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2010 | zum 22. Februar 2024 aufgehoben[71] |
Heidelberg (PDF; 148 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2010 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. März 2023 aufgehoben[72][73][74] |
Heidenheim an der Brenz (PDF; 114 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. Januar 2024 aufgehoben | |
Heilbronn (PDF; 126 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. Januar 2024 aufgehoben |
Herrenberg (PDF; 123 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. Januar 2024 aufgehoben |
Ilsfeld (PDF; 151 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. März 2008 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. Mai 2023 aufgehoben[66][67] |
Karlsruhe (PDF; 136 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. März 2023 aufgehoben[73][74] |
Köln (PDF; 124 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2008 | 1. Jan. 2013 | 1. Juli 2014 | |
Krefeld (PDF; 122 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | |
Langenfeld (PDF; 127 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2013 | 1. Juli 2014 | ||
Leipzig (PDF; 125 KiB) | Sachsen | aktiv | 1. März 2011 | |||
Leonberg[# 2] | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. März 2008 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. Januar 2024 aufgehoben |
Leonberg/Hemmingen und Umgebung (PDF; 165 KiB)[# 2] | Baden-Württemberg | aufgehoben | 2. Dez. 2013 | zum 1. Januar 2024 aufgehoben | ||
Limburg an der Lahn (PDF; 125 KiB) | Hessen | aktiv | 31. Jan. 2018 | |||
Markgröningen (PDF; 161 KiB)[# 3] | Baden-Württemberg | aktiv | 1. Juni 2011 | 1. Jan. 2013 | Am 1. Januar 2013 wurde Markgröningen in die Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung eingebunden, am 2. Dezember Hardt- und Schönbühlhof in die Umweltzone Leonberg/Hemmingen und Umgebung. | |
Landkreis Ludwigsburg (PDF; 161 KiB)[# 4] | Baden-Württemberg | aktiv | 1. Jan. 2013 | Asperg, Bietigheim-Bissingen, Kornwestheim, Möglingen, Tamm (seit 2013 als Teil der Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung) | ||
Ludwigsburg und Umgebung (PDF; 161 KiB)[# 5] | Baden-Württemberg | aktiv | 1. Jan. 2013 | Am 1. Januar 2013 wurden die bestehenden Umweltzonen Ludwigsburg, Markgröningen, Pleidelsheim-Ingersheim-Freiberg zusammengefasst und um Asperg, Bietigheim-Bissingen, Möglingen, Kornwestheim, Tamm zur Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung ergänzt. | ||
Pleidelsheim, Freiberg, Ingersheim (PDF; 161 KiB)[# 6] | Baden-Württemberg | aktiv | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | Am 1. Januar 2012 wurde die bestehende Umweltzone in Pleidelsheim vergrößert, indem neue Bereiche in Freiberg und Ingersheim eingebunden wurden. Am 1. Januar 2013 wurden diese in die Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung eingebunden.* | |
Pleidelsheim (PDF; 161 KiB)[# 6] | Baden-Württemberg | aktiv | 1. Juli 2008 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | Am 1. Januar 2012 wurde die bestehende Umweltzone in Pleidelsheim vergrößert, indem neue Bereiche in Freiberg und Ingersheim eingebunden wurden. Am 1. Januar 2013 wurden diese in die Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung eingebunden. |
Magdeburg (PDF; 151 KiB) | Sachsen-Anhalt | aktiv | 1. Jan. 2011 | 1. Jan. 2013 | ||
Mainz (PDF; 133 KiB) | Rheinland-Pfalz | aktiv | 1. Feb. 2013 | |||
Mannheim (PDF; 142 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. März 2008 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. August 2024 aufgehoben |
Marburg (PDF; 186 KiB) | Hessen | aktiv | 1. Apr. 2016 | |||
Mönchengladbach (PDF; 119 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2013 | 1. Juli 2014 | ||
Mühlacker (PDF; 237 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. August 2024 aufgehoben |
München | Bayern | aktiv | 1. Okt. 2008 | 1. Okt. 2010 | 1. Okt. 2012 | Zum 1. Februar 2023 wurde die Umweltzone in München auf dem Mittleren Ring ausgeweitet. Die geplante Verschärfung zum 1. Oktober 2023, durch welche Dieselfahrzeugen der Norm Euro 5 die Zufahrt verboten worden wäre, wurde vorläufig ausgesetzt und stattdessen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf Teilen des mittleren Rings eingeführt.[75] |
Münster (PDF; 127 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2010 | 1. Jan. 2015 | ||
Neu-Ulm (PDF; 167 KiB) | Bayern | aufgehoben | 1. Nov. 2009 | 5. Nov. 2012 | zum 4. Juni 2024 aufgehoben | |
Neuss (PDF; 117 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 15. Feb. 2010 | 1. März 2011 | 1. Juli 2014 | |
Offenbach am Main (PDF; 133 KiB) | Hessen | aktiv | 1. Jan. 2015 | |||
Osnabrück (PDF; 137 KiB) | Niedersachsen | aktiv | 4. Jan. 2010 | 3. Jan. 2011 | 3. Jan. 2012 | |
Overath (PDF; 137 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Okt. 2017 | |||
Pfinztal (PDF; 124 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2010 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. März 2023 aufgehoben[73][74] |
Pforzheim (PDF; 127 KiB) | Baden-Württemberg | aktiv | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | |
Regensburg (PDF; 237 KiB) | Bayern | aktiv | 15. Jan. 2018 | |||
Remscheid (PDF; 123 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2013 | 1. Juli 2014 | ||
Reutlingen (PDF; 130 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. März 2008 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 4. Juni 2024 aufgehoben |
Ruhrgebiet 1 (PDF; 158 KiB) (BO, BOT, DO, DU, E, GE, MH, OB, RE)[# 7] |
Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Okt. 2008 | 1. Jan. 2013 | 1. Juli 2014 | Zusammenfassung mit den Umweltzonen Ruhrgebiet 2 und 3 zum 1. Januar 2012 |
Ruhrgebiet 2 (PDF; 158 KiB) (CAS, GLA, HER, Herten)[# 7] |
Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | 1. Juli 2014 | Erweiterung der bestehenden Umweltzonen Ruhrgebiet 1 und 3 zum 1. Januar 2012 |
Ruhrgebiet 3 (PDF; 158 KiB) (Dortmund, Brackeler Str.) |
Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Feb. 2008 | 1. Juli 2014 | Zusammenfassung mit den Umweltzonen Ruhrgebiet 1 und 2 zum 1. Januar 2012 | |
Schramberg (PDF; 120 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Juli 2013 | 1. Jan. 2015 | zum 1. März 2023 aufgehoben[74] | |
Schwäbisch Gmünd (PDF; 134 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. März 2008 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. Mai 2023 aufgehoben[66][67] |
Siegen (PDF; 118 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 1. Jan. 2015 | |||
Stuttgart (PDF; 132 KiB) | Baden-Württemberg | aktiv | 1. März 2008 | 1. Juli 2010 | 1. Jan. 2012 | |
Tübingen (PDF; 126 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. März 2008 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 4. Juni 2024 aufgehoben |
Ulm (PDF; 146 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2009 | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 4. Juni 2024 aufgehoben |
Urbach (PDF; 145 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 1. Jan. 2012 | 1. Jan. 2013 | zum 1. Mai 2023 aufgehoben[66][67] | |
Wendlingen am Neckar (PDF; 151 KiB) | Baden-Württemberg | aufgehoben | 2. Apr. 2013 | zum 1. Mai 2023 aufgehoben[66][67] | ||
Wiesbaden (PDF; 128 KiB) | Hessen | aktiv | 1. Feb. 2013 | |||
Wuppertal (PDF; 126 KiB) | Nordrhein-Westfalen | aktiv | 15. Feb. 2009 | 1. März 2011 | 1. Juli 2014 | |
Von Verkehrsverboten sind gemäß der Verordnung folgende Fahrzeuge ausgenommen:
Weiterhin sind für Anwohner und Gewerbetreibende Ausnahmen vom Fahrverbot in manchen Umweltzonen möglich, sofern für das Fahrzeug keine Möglichkeit der Nachrüstung besteht und es bereits vor der Einführung der Umweltzone auf den Halter zugelassen war. Eine solche Regelung für Anwohner besteht unter anderem in Berlin, Köln und München.[78][79][80]
In Bremen ist für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nachzuweisen, dass die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.[81] Dies galt auch in Hannover bis zur Aufhebung der dortigen Umweltzone.[82]
In Leipzig gelten die bundesweiten Ausnahmeregelungen, sowie spezielle Leipziger Ausnahmen, wie Autos, die bereits auf gelbe Plakette nachgerüstet wurden oder Autos von frisch zugezogenen Bewohnern.[83][84]
Ein Befahren der Umweltzone ohne Plakette kann mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet werden. Zudem gab es dafür bis zum 30. April 2014 einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. Zur Einführung der Umweltzonen galt und gilt in einigen Kommunen eine Übergangsregelung.
Strittig war indes, ob und wie der ruhende Verkehr überwacht wird. Der Bußgeldkatalog kannte unter Nr. 153 nur den Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Plakette, wobei Fahrzeugführer der Fahrer und nicht der Halter ist. Da ein Fahrzeug im ruhenden Verkehr keinen Fahrer hat, war die Rechtslage nicht eindeutig, um auch das Parken eines Fahrzeuges ohne Plakette ahnden zu können. Zudem kannte der Bußgeldkatalog in Nr. 153 nur das zum 1. März 2008 gestrichene Zeichen 270, nicht aber die beiden die Umweltzone umschließenden Zeichen 270.1 und 270.2. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, wurde zum 1. Februar 2009 der Bußgeldkatalog geändert. Der Tatbestand unter Nr. 153 lautet nun Teilnahme am Verkehr, wozu auch das Parken im öffentlichen Raum gehört.
Nach Datenlage im Kraftfahrt-Bundesamt wurden wegen unerlaubtem Fahren in einer Umweltzone im Jahr 2008 im Verkehrszentralregister insgesamt 6.259 Verstöße eingetragen. Aufgeschlüsselt ergeben sich 5.955 Personen mit einem Verstoß, 135 Personen mit zwei Verstößen, 7 Personen mit drei Verstößen, 2 Personen mit vier Verstößen und 1 Person mit fünf Verstößen im Jahr 2008.[85] Im Jahr 2009 wurden insgesamt 54.666 Verstöße gegen die Umweltzonenregelung in das Verkehrszentralregister eingetragen. Davon entfielen allein 10.309 auf Bremen, 6.011 auf Berlin und 5.098 auf Frankfurt am Main.[86]
Da sich das rechtmäßige Führen einer Plakette ohne Einblick in die Fahrzeugpapiere oder Datenbankabfrage im Verkehr nicht überprüfen lässt, liegt keine Statistik zur missbräuchlichen Verwendung von Plaketten vor.
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