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Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht wurde 2006 von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) als weitere Fachanwaltsbezeichnung eingeführt.[1] Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14k der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit. r FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Nach § 14k FAO sind besondere Kenntnisse im Recht der Informationstechnologie in folgenden Bereichen nachzuweisen:
Zum 1. Januar 2024 sind 801 Fachanwälte für Informationstechnologierecht in Deutschland zugelassen.[2]
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