Die Fährenbetriebsverordnung (FäV) ist eine Verordnung der Bundesrepublik Deutschland, die den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf Bundeswasserstraßen sowie das Verhalten des Fährpersonals und der Fährbenutzer regelt.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen |
Kurztitel: | Fährenbetriebsverordnung |
Abkürzung: | FäV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 9501-50 |
Erlassen am: | 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1995 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 VO vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1559) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
7. Oktober 2018 (Art. 3 VO vom 21. September 2018) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Sie verpflichtet den Fährinhaber bzw. den Fährführer insbesondere,
- die Fähre mindestens alle zweieinhalb Jahre vom zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen zu lassen;
- Fahrpläne durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekannt zu machen und vor Inkrafttreten dem Wasser- und Schifffahrtsamt mitzuteilen;
- nur solche Anlegestellen zu nutzen, die durch das Wasser- und Schifffahrtsamt zugelassen sind;
- Sorge zu tragen, dass die Tragfähigkeit der Fähre nicht überschritten wird;
- die Fahrzeuge auf der Fähre so zu verteilen, dass die Fähre stabil bleibt und dass die Fahrzeuginsassen jederzeit ein- und aussteigen können;
- die Landeklappen vor Fahrtbeginn ausreichend anzuheben und die vorgeschriebenen Absperrvorrichtungen während der Fahrt geschlossen zu halten;
- beim Anlegen jeweils nur die landseitigen Zugänge zu öffnen und diese nach Ablegen wieder zu schließen;
- auf der Fähre einen Hinweis anzubringen, der Unbefugten das Betreten des Führerstandes und des Maschinenraums untersagt;
- die Fähre bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten;
- den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen riskant ist;
- den Wortlaut der Fährenbetriebsverordnung an den Anlegestellen und auf der Fähre auszuhängen.
Die Fährbenutzer werden durch die Fährenbetriebsverordnung verpflichtet,
- die Anordnungen des Fährpersonals zu befolgen;
- so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit anhalten können;
- auf der Fähre den Motor abzustellen, die Handbremse anzuziehen und das Licht auszumachen.
Quellen
- Verordnungstext (PDF-Datei; 17 kB)
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