Erblande
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Erblande oder Erbstaaten waren die Gebiete eines Staates, in denen ein Fürst durch Erbrecht regierte, im Gegensatz z. B. zu den hinzueroberten oder durch völkerrechtliche Verträge erworbenen Ländern.
Im früheren Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation waren Erblande die Länder des deutschen Kaisers, die dieser als Reichsfürst erblich besaß, im Gegensatz zum übrigen Deutschland, dessen Oberhaupt er als gewählter Kaiser war, das jedoch nicht zu seinem unmittelbaren Machtbereich zählte. Durch die Erblichkeit der Lehen und den Reichstag ergaben sich dort Beschränkungen, denen der Monarch in seinen selbst ererbten Besitzungen nicht unterlag.
In diesem Sinne bezeichnete man etwa die alpenländischen Kerngebiete Österreichs sowie Böhmen, aber auch manche außerhalb des Reichs gelegenen Länder wie Ungarn – im Gegensatz zu verselbständigten Reichsfürstentümern und politisch erworbenen Territorien (Woiwodina oder Kleinpolen) – als Erblande des Hauses Habsburg.
In Bezug auf das Königreich Sachsen grenzt der Begriff das meißnische Stammland mit dem Zentrum Dresden von den durch Vertrag einverleibten Lausitzen ab.
Beide Markgrafschaften waren den sächsischen Kurfürsten 1635 als erbliches Mannlehen der böhmischen Krone übertragen worden. (Siehe Erbländischer Taler / Münzgeschichte)
Von den Schlesischen Herzogtümern wurden solche Fürstentümer als Erbfürstentümer bezeichnet, die durch testamentarische Verfügung des jeweiligen letzten regierenden Herzogs oder durch Heimfall des Lehens an die Krone Böhmen fielen: als erstes das Herzogtum Breslau (1335), dann das Herzogtum Schweidnitz-Jauer (1392) und als letzte im Jahre 1675 die Herzogtümer Liegnitz, Brieg und Wohlau.
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