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Als Eigenheimrente (auch Wohn-Riester) wird die Einbeziehung selbstgenutzten Wohneigentums in die Förderung durch die in Deutschland staatlich gewährte Altersvorsorgezulage bezeichnet. Diese Fördermöglichkeit wurde im „Eigenheimrentengesetz“ wesentlich erweitert (BR-Drs.438/08). Die Regelungen zur Eigenheimrente sind gemeinsam mit den Regelungen zur gewöhnlichen Riesterrente im XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Ziel der Förderung ist, durch die Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen.
Gefördert werden
wenn diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird, die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, liegt. Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen.
Die gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 92a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Eigenheimrentenmodell besteht aus zwei Förderansätzen:
Die gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 1 Abs. 1a Alterszertifizierungsgesetz (AltZertG).
Die nachgelagerte Besteuerung wird durch ein „Wohnförderkonto“ sichergestellt, auf dem der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen verbucht werden. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um 2 % erhöht.
Zu Beginn der Rente wird der Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Der sich ergebende Jahresbetrag wird dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet. Ob der Förderberechtigte dann tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt von den übrigen Einkünften und persönlichen Umständen des Förderberechtigten ab.
Alternativ kann der Förderberechtigte auch einen Antrag auf eine Einmalbesteuerung stellen. Dann werden in dem Jahr, in dem die Rente beginnt, 70 % vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet. Wird die Einmalbesteuerung gewählt, beginnt ab Beginn der Rente eine steuerliche Haltepflicht (§ 22 Nr. 5 S. 3–4 Einkommensteuergesetz)
Seit dem 1. Januar 2014 ist es nach Entscheidung zu Gunsten des ratierlichen Abtrages der Steuerlast möglich, sich nachträglich zur Einmalbesteuerung zu entschließen. Auch in diesem Fall wird der der Besteuerung zugrundeliegende Kontostand des Wohnförderkontos um 30 % rabattiert. Auch hier gilt die steuerliche Haltefrist.
Die Riester-Förderung muss nicht mehr zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung ab 2014 verkauft oder vermietet wurde. Allerdings sind die geförderten Beiträge, Zulagen und darauf entfallenden Erträge für das Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung als sonstige Einkünfte über die Steuererklärung zu versteuern.
Ausnahmen von der sofortigen Versteuerungspflicht bestehen, wenn
Die gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 92a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Zulagenberechtigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage (Berufseinsteiger-Bonus). Der Bonus wird seit 2008 von Amts wegen für das erste Beitragsjahr gewährt, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird: Wurde der Mindesteigenbeitrag im betreffenden Jahr nicht in voller Höhe geleistet, wird der Berufseinsteigerbonus entsprechend anteilig gekürzt.
Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten auf Personen ausgeweitet, die
Inwieweit eine Wohnung überhaupt als Teil der Riester-Rente förderfähig sein sollte, war von Beginn an umstritten. Zwar entfällt bei Immobilienbesitzern die Miete im Alter. Dennoch besteht die Notwendigkeit, im Alter auch Geldmittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu haben. Dazu trägt eine Wohnung nicht bei. Aus diesem Grund war bei Einführung der Riester-Rente eine Entnahme von Mitteln zur Finanzierung einer Wohnung nur vorgesehen, wenn die entnommenen Mittel bis zum Rentenbeginn wieder eingezahlt wurden.
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