Der Ehrenkodex für die österreichische Presse gibt Regeln für die Arbeit von Journalisten vor, die in österreichischen Printmedien und nichtkommerziellen elektronischen Medien publizieren. Die Einhaltung der Regeln wird überwacht vom Österreichischen Presserat.
Medien, die sich verpflichten, den Regeln des Ehrenkodex zu folgen, zeigen dies durch ein Signet und den Beisatz Dem Ehrenkodex der Österreichischen Presse verpflichtet im Impressum.
Sie wurden 1971 verabschiedet.[1]
Der Ehrenkodex regelt Verhaltensnormen für folgende Themenbereiche:
- Genauigkeit: Die Berichterstattung muss wahrheitsgemäß sein und die Stellungnahmen aller Beteiligten berücksichtigen. Zitate sind exakt zu führen, falsche Berichterstattung unverzüglich richtiggestellt werden.
- Unterscheidbarkeit von Tatsachenberichten, der Wiedergabe von Fremdmeinung(en) und Kommentaren
- Einflussnahmen Außenstehender auf Inhalt oder Form eines redaktionellen Beitrags und die Vorteilsannahme des Journalisten sind unzulässig. Eine Beeinflussung der Berichterstattung durch finanzielle Interessen des Journalisten oder Verlags ist zu vermeiden.
- Der Persönlichkeitsschutz ist zu wahren. Persönliche Diffamierungen, Verunglimpfungen und Verspottungen sollen genauso vermieden werden wie Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung aus rassischen, religiösen, nationalen, sexuellen oder sonstigen Gründen.
- Die Intimsphäre jedes Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich geschützt.
- Bei der Materialbeschaffung und Recherche sind unlautere Methoden wie z. B. Irreführung, Druckausübung, Einschüchterung, brutale Ausnützung emotionaler Stress-Situationen und die Verwendung geheimer Abhörgeräte verboten.
- Redaktionelle Spezialbereiche sollen auch über das enge Fachgebiet hinaus auf die sozialen, politischen Rahmenbedingungen hinweisen und nachvollziehbaren Kriterien folgen.
- Das Öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung ist abzuwägen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Aufklärung schwerer Verbrechen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder um die Verhinderung einer Irreführung der Öffentlichkeit geht.
- Aus den Bestimmungen des Ehrenkodex leiten die Senate auch ab, dass redaktionelle Inhalte und Werbung voneinander abgegrenzt werden müssen.
Das reichweitenstärkste Boulevardmedium Kronen Zeitung hat sich nicht zur Einhaltung des Ehrenkodex verpflichtet. Das in Bezug auf Reichweite sechstplatzierte[4] "Österreich" erkennt den Presserat seit 1. März 2017 an, die Tageszeitung Heute seit 1. Mai 2021.[3]
- Leonhard Mathä: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern unter straf- und medienrechtlichen Gesichtspunkten. Auf Basis der Rechtslage in Österreich. WiKu-Verlag (2005). ISBN 3-86553-132-6
- Leonhard Mathä: Der Persönlichkeitsschutz im deutschen und österreichischem Medienrecht. WiKu-Verlag (2006). ISBN 3-86553-142-3
- Leonhard Mathä: Medien dürfen keine Richter sein. Salzburger Nachrichten (Der Staatsbürger) vom 10. Oktober 2006