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österreichisches Gesetz zum Umgang mit personenbezogenen Daten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Datenschutzgesetz regelt gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Als solche gelten etwa E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden. Die Datenschutzbehörde ist durch dieses Gesetz eingerichtet.
Basisdaten | |
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Titel: | Datenschutzgesetz |
Langtitel: | Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten |
Abkürzung: | DSG |
Früherer Titel: | Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 2000 (BGBl. I Nr. 165/1999) |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 14/2019 |
Gesetzestext: | Datenschutzgesetz im RIS |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das erste Datenschutzgesetz wurde mit dem BGBl. Nr. 565/1978 installiert. Österreich war damit einer der ersten europäischen Staaten mit einer eigenen Behörde für den Datenschutz.[1] Mit diesem wurde auch die Datenschutzkommission geschaffen (seit 2012 Datenschutzbehörde, DSB). Das Datenschutzgesetz setzt die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) in nationales Recht um und wurde 2005 grundlegend novelliert. Mit der DSG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 83/2013 vom 23. Mai 2013) wurde die Datenschutzkommission durch die Datenschutzbehörde abgelöst.
Die Bestimmungen sind in Österreich anzuwenden.
Darüber hinaus auf die Verwendung von Daten im Ausland, soweit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers (§ 3).
Laut § 1 des Datenschutzgesetzes hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Eine öffentliche Verfügbarkeit dieser Daten schließt diesen Anspruch jedoch aus. Im öffentlich-rechtlichen Bereich (Gerichte, Ämter usw.) besteht jedoch eine gewisse Auskunftspflicht (siehe Amtshilfe, Vollzugshilfe).
Datensicherheitsmaßnahmen sind organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Datensicherheit, um eine ordnungsgemäße Datenverwendung zu sichern, die Daten vor Zerstörung und Verlust zu schützen, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
Das Datengeheimnis nach § 6 des Datenschutzgesetzes verpflichtet Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht.
Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
Das Datenverarbeitungsregister vergab eine siebenstellige Registernummer, die DVR-Nummer, an Unternehmen. In Österreich bestand bis zum Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich Meldepflicht jeder Datenanwendung, allerdings mit einer Reihe von Ausnahmen im Einzelfall. Seit Inkrafttreten der DSGVO ist das Datenverarbeitungsregister obsolet und erhält keine neuen Einträge mehr.
Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Geschäftsstelle der Datenschutzbehörde ist im Bundeskanzleramt eingerichtet, die Datenschutzbehörde ist jedoch nicht an Weisungen gebunden.
Die Kontrollbefugnisse ergeben sich aus § 22 des Datenschutzgesetzes:
Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Der Datenschutzrat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes.
Alle Pflichten, die sich aus dem Datenschutzrecht ergeben, sind letztlich Ausfluss des Grundrechts auf Datenschutz[2]. Dieses steht in § 1 des Datenschutzgesetzes im Verfassungsrang und lautet:
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die Geheimhaltung personenbezogener Daten[2]. Konsequenterweise wird dieses Grundrecht aus Ergänzung zu Artikel 8 EMRK angesehen[2]. Der persönliche Schutzbereich umfasst natürliche Personen und juristische Personen[2].
Indirekt ergibt sich daraus der Ansatz des Datenschutzrechts, dass personenbezogene Daten an sich nicht verwendet werden sollen, außer es liegt eine Ausnahme vor, die dies zulässt. Die Lösung datenschutzrechtlicher Probleme ist somit immer eine Suche nach Ausnahmen, um herauszufinden, ob die Verwendung von Daten zulässig ist oder nicht. Insoweit spricht auch das Österreichische Datenschutzrecht von dem datenschutzrechtlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[2].
Die Datenschutzgrundsätze, nach denen Datenverarbeitung erfolgen muss, sind nicht im Datenschutzgesetz, sondern in Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung#Grundsätze_der_Verarbeitung_personenbezogener_Daten festgelegt. Dabei handelt es sich um den Grundsatz von Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, die Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Richtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit sowie der Rechenschaftspflicht.
§ 37 des Datenschutzgesetzes enthält verschiedene Grundsätze, nach denen Datenverarbeitung im Rahmen der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, durch Sicherheitsbehörden sowie der nachrichtendienstlichen oder militärischen Gefahrenabwehr erfolgen muss. Diese sind etwa den Grundsatz von Treu und Glauben, das Zweckbindungsprinzip, das Wesentlichkeitsprinzip, das Sachlichkeits- und Aktualitätsprinzip und das Anonymisierungsprinzip.
Der Verantwortliche hat gemäß § 52 des Datenschutzgesetzes zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen (§ 12 Abs. 1).
Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz (§ 12 Abs. 2). Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Aufgrund einer Datenschutz-Angemessenheits-Verordnung sowie EU-Entscheidungen sind dies Argentinien, Canada, Schweiz, Guernsey, Isle of Man sowie US-Unternehmen, die sich den Bestimmungen der Safe-Harbor-Vereinbarung unterworfen haben.[3]
Darüber hinaus ist nach § 12 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
Alle anderen Datenübermittlungen oder Datenüberlassungen sind nach § 13 des Datenschutzgesetzes von der Datenschutzkommission vorher mittels Bescheid zu genehmigen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Die Genehmigung ist, wenn im Empfängerstaat ein generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus fehlt, dann zu genehmigen, wenn für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; oder der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden.
Typischerweise geschieht dies unter Zuhilfenahme der "Standardvertragsklauseln" der EU, die zwischen Sender und Empfänger der Daten unterzeichnet werden und dann bei der Datenschutzkommission mit dem Genehmigungsantrag mitgesandt werden.[4]
Gerade in internationalen Konzernen ist die Genehmigung der verschiedensten Datenströme aufgrund des Fehlens eines "Konzernprivilegs" zur Zeit- und Kostenintensiven Aufgabe gewachsen, was auf Kritik derselben stößt.[5] Jüngste Entwicklung ist die Einführung so genannter Verbindlicher Unternehmensvorschriften ("Binding Corporate Rules" – BCRs), die ein einheitliches Datenschutzniveau schaffen sollen und dadurch eine Verbesserung bei den Genehmigungsverfahren.
Ein Informationsverbundsystem ist laut § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden. Typischer Fall ist etwa, dass in einem Konzern mehrere Konzerngesellschaften in dieselbe Datenbank (etwa Kunden-, CRM-, Mitarbeiterdatenbank) hineinarbeiten.
Für ein Informationsverbundsystem ist nach § 50 des Datenschutzgesetzes ein Betreiber zu bestellen.
Informationsverbundsysteme sind nach § 18 Abs. 2 Z 4 des Datenschutzgesetzes vom DVR vorab zu genehmigen.
§ 11 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes bestimmt, dass Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der Dienstleisterpflichten zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten sind.
Diese Pflicht wird häufig übersehen, auch lange Outsourcing-Verträge oder Service-Level-Agreements enthalten oft keinerlei Bestimmungen zum Datenschutzrecht.[6]
Die Datenschutzkommission stellt auf ihrer Webseite einen Mustervertrag zum Download zur Verfügung.[7]
Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Siehe dazu oben zum Datengeheimnis.
Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden (§ 15 Abs. 2).
Die vertragliche Verpflichtung kann etwa im Dienstvertrag, aber auch in einem gesonderten Dokument, etwa einer Geheimhaltungserklärung oder einer vom Mitarbeiter zu unterschreibenden "Privacy Policy" erfolgen.
Ergibt sich aus dem Grundrecht in § 1 des Datenschutzgesetzes.
Laut § 26 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Die erste Auskunft eines Jahres zu den aktuellen Daten hat dabei (nach Abs. 6) kostenfrei zu erfolgen.[8][9]
Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form anzuführen.
Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind.
Das Unternehmen hat einem Auskunftsbegehren innerhalb von acht Wochen nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Bei Nichterledigung oder nicht vollständiger bzw. ordentlicher Erledigung seines Auskunftsbegehrens kann sich der Betroffene bei der Datenschutzkommission beschweren. Die Beschwerde ist "formlos" etwa schriftlich oder per E-Mail an die DSK möglich.
Laut § 27 muss jeder Auftraggeber Daten korrigieren oder löschen wenn:
Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
Nach § 45 des Datenschutzgesetzes dürfen natürliche Personen Daten für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2 zugekommen sind. Für andere Zwecke dürfen solche Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.[10]
§ 46 des Datenschutzgesetzes enthält Sonderbestimmungen für wissenschaftliche Forschung und Statistik.
Sonderbestimmungen für Adressverlage in § 151 GewO.
Die Rolle eines Datenschutzbeauftragten ist im Wesentlichen eine deutsche Erfindung, die nur in wenigen anderen Ländern übernommen wurde.[11] Die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG enthält in Art. 18 Abs. 2 mehrere unterschiedliche Möglichkeiten für die Mitgliedsstaaten, die Meldepflicht zu vereinfachen. Der Datenschutzbeauftragte ist nur eine Option. Das österreichische Datenschutzgesetz sieht keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor.
Auch wenn es keine Verpflichtung zur Einsetzung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt, ist es vor allem in größeren Unternehmen durchaus üblich eine bestimmte Person mit Agenden des Datenschutzrechts zu befassen, um etwa die Einhaltung formaler Pflichten wie Melde- und Genehmigungspflichten, die Abarbeitung von Auskunftsanfragen nach § 26 sicherzustellen und eine "Schnittstelle" zum Betriebsrat in Fragen der Personaldatenverarbeitung zu haben. Im Ministerialentwurf zur Novelle zum DSG 2008 ist eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern enthalten (§ 15a).[12] Dies wird in den Stellungnahmen mehrfach kritisiert.[13][14][15] Im überarbeiteten Entwurf (DSG-Novelle 2010[16]) ist die Verpflichtung nicht mehr enthalten.
§§ 96 und 96a ArbVG enthalten Bestimmungen u. a. über Personaldatensysteme, Personalbeurteilungssysteme, Personalüberwachungssysteme. Derartige Systeme können betriebsratspflichtig sein.
Ein typischer Fall für eine Betriebsratspflicht ist die betriebliche Videoüberwachung von Mitarbeitern, die überdies beim DVR vorab zugenehmigen ist, wenn die Videobilder digital gespeichert werden.
Ein anderer Fall, in dem sowohl Betriebsratspflicht als auch Melde- und Genehmigungspflichten bei DVR und DSK ausgelöst werden können, ist die Einführung von Whistleblowing-Systemen.
Schadenersatz ist nach § 33 des Datenschutzgesetzes auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen.[17]
Der Versuch ist strafbar. In allen Fällen kann der "Verfall" von Datenträgern und Programmen ausgesprochen werden (d. h. diese dürfen nicht mehr verwendet werden).
Zuständig für die Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Mit Geltungsbeginn der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018, wurde diese in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar. Die DSGVO enthält jedoch zahlreiche Öffnungsklauseln (=von der Norm abweichende Vereinbarung), welche den nationalen Gesetzgebern für bestimmte Bereiche juristische Spielräume gewährt. Zur Durchführung dieser Öffnungsklauseln kam es folglich zu zwei Novellierungen des Datenschutzgesetzes 2000 durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Insbesondere bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, kam es durch die DSGVO zu wesentlichen Neuerungen:
Von den Öffnungsklauseln wurde etwa im Arzneimittel- und Medizinproduktegesetz Gebrauch gemacht. So sind beispielsweise die Rechte auf Löschung und Datenübertragbarkeit gemäß Art. 17 und Art. 20 DSGVO laut §39 Abs. 3a AMG bzw. §49 Abs. 5 MPG ausgeschlossen. Ebenso wurde im §2d Abs. 6 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) eine Ausnahmeregelung verankert. Demnach finden sämtliche Rechte gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO keine Anwendung.
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