Loading AI tools
Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Unter der Bilanzierungsfähigkeit versteht man im Bilanzrecht die Fähigkeit von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, auf der Aktiv- oder Passivseite in die Bilanz als Bilanzposition aufgenommen (fachsprachlich angesetzt) werden zu können.
Der Begriff Bilanzierungsfähigkeit lässt vermuten, dass wohl nicht jedes Vermögensrecht oder jede Passivposition in eine Bilanz aufgenommen werden kann oder darf. Die Bilanzierungsfähigkeit hängt eng mit den Grundsätzen der Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und der Bilanzkontinuität zusammen. Denn das Vollständigkeitsprinzip verlangt, dass der Jahresabschluss sämtliche Positionen zu enthalten hat, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ (§ 246 Abs. 1 HGB). Genau diese Einschränkung weist darauf hin, dass nicht alle Positionen vom Vollständigkeitsprinzip erfasst werden. Vielmehr gibt es über die grundsätzliche Bilanzierungspflicht auch Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungsverbote. Entscheidet sich der bilanzierende Kaufmann von einem Bilanzierungswahlrecht nicht Gebrauch zu machen oder sieht er sich einem Bilanzierungsverbot gegenüber, so besteht keine Bilanzierungsfähigkeit. Auch das neue HGB enthält keine grundsätzlichen Regeln zur Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht.[1]
Für die Eignungsprüfung zur Position als Aktiva oder Passiva wird zwischen abstrakter Bilanzierungsfähigkeit und konkreter Bilanzierungsfähigkeit unterschieden. Erst wenn die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit bejaht wird, kann weitergehend geprüft werden, ob der Posten auch konkret bilanzierungsfähig ist und in der Bilanz angesetzt werden kann.
Anhand der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit werden Posten zunächst abstrahierend von konkreten Einzelfallregelungen auf ihre grundsätzliche Eignung als Bilanzansatz überprüft.
Eine abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist gemäß § 246 HGB gegeben, wenn die zu bilanzierende Sache sich einer der folgenden Kategorien
oder
zuordnen lässt.
Da im Handelsrecht keine explizite Definition der Begrifflichkeiten Vermögensgegenstände und Schulden existiert, ist deren Bedeutung gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, vgl. § 238 HGB, abzuleiten und ist somit Gegenstand der Diskussion.
Aktuell anerkannte Prüfungsmodalitäten, um festzustellen, ob es sich um einen Vermögensgegenstand handelt, werden ausführlich im Artikel Vermögensgegenstand dargestellt.
Um Schulden handelt es sich, wenn dem Bilanzierenden durch sie ein zukünftiger Nutzenverzicht entsteht, der nach geltendem Recht gegen den Bilanzierenden durchgesetzt werden kann.
Nach Feststellung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit, ist zu prüfen, ob der zu bilanzierende Posten im konkreten Einzelfall tatsächlich bilanzierungsfähig ist.
Für eine konkrete Bilanzierungsfähigkeit im deutschen Handels- und Steuerrecht müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Nach § 248 Abs. 1 und 2 HGB dürfen Aufwendungen für die Unternehmensgründung, Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht als Aktivposten aufgenommen werden. Ebenfalls nicht angesetzt werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Nach herrschender Meinung besteht für noch schwebende Geschäfte ein Bilanzierungsverbot durch den so genannten Nichtbilanzierungsgrundsatz schwebender Geschäfte. Dieser Grundsatz ist nicht gesetzlich kodifiziert, sondern wird aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Bilanzierung) abgeleitet.
Seamless Wikipedia browsing. On steroids.
Every time you click a link to Wikipedia, Wiktionary or Wikiquote in your browser's search results, it will show the modern Wikiwand interface.
Wikiwand extension is a five stars, simple, with minimum permission required to keep your browsing private, safe and transparent.