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Sachbereichskommissionen des schweizerischen Parlaments Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Aussenpolitischen Kommissionen der Eidgenössischen Räte (APK) sind Sachbereichskommissionen des schweizerischen Parlaments. Sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat verfügen über eine Aussenpolitische Kommission. Sie werden mit APK-N (Aussenpolitische Kommission des Nationalrats) und APK-S (Aussenpolitische Kommission des Ständerats) abgekürzt.
Den beiden APK sind durch die Büros folgende Sachbereiche der Bundespolitik zugewiesen:
In diesen Sachbereichen haben die APK folgende Aufgaben (Art. 44 ParlG):
Neben diesen allen Sachbereichskommissionen gestellten Aufgaben haben die APK spezifische Aufgaben:
Die APK-N hat 25, die APK-S 13 Mitglieder, die auf Vorschlag der Fraktionen vom Büro des Rates zu Beginn der Legislaturperiode für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt werden. Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung durch ein anderes Ratsmitglied vertreten lassen. Ebenso wählen die Büros den Präsidenten und Vizepräsidenten für eine Amtsperiode von zwei Jahren.
Die APK sind repräsentative Abordnungen ihres Rates, d. h., ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Stärke der Fraktionen im Rat.
Anders als in einer parlamentarischen Demokratie stehen sich in den APK nicht Regierungsmehrheit und Opposition gegenüber, sondern es bilden sich gemäss der Funktionsweise der schweizerischen Konkordanzdemokratie von Thema zu Thema wechselnde Mehrheiten. Die Stellung der APK gegenüber der Regierung ist stark, weil die Regierung sich keiner Mehrheit sicher sein kann, sondern eine Mehrheit je nach Thema wieder neu suchen muss und dabei gelegentlich auch scheitert. Die APK können unabhängig von der Regierung handeln, sind im Rat häufig erfolgreich mit Anträgen auf Änderung von Regierungsvorlagen oder mit eigenen, von der Regierung gelegentlich nicht unterstützten Vorlagen.[1]
Die APK-N hält in den Zwischenräumen zwischen den vier jährlichen ordentlichen Sessionen in der Regel jeweils zwei zweitägige Sitzungen ab, die APK-S je eine zwei- und eine eintägige Sitzung. Dazu kommen bei Bedarf kürzere Sitzungen während der Sessionen.
Nach Art. 14 GRN und Art. 11 GRS können die RK Subkommissionen einsetzen und diese mit einem Auftrag betrauen.
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