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Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), auch Aufnahmerichtlinie genannt, führt im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemeinsame Normen für den genannten Personenkreis ein.
Richtlinie 2013/33/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Aufnahmerichtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
20. Juli 2015 |
Fundstelle: | ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96–116 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die aktuelle Richtlinie beinhaltet Bestimmungen zu einer Reihe unterschiedlicher Aspekte, die im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen stehen, die Staaten Asylsuchenden während des Asylverfahrens gewähren sollen.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gewährt wird, ihren Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung getragen wird und ihre Situation überwacht wird. Dies betrifft unter anderem den Zugang zu medizinischer Versorgung sowie die Haftbedingungen.
Die Inhaftnahme von Asylsuchenden sollte gemäß der Richtlinie unter anderem lediglich als letztes Mittel eingesetzt werden und darf erst zur Anwendung kommen, nachdem alle Alternativen sorgfältig geprüft worden sind.
Die Richtlinie sieht vor, dass Asylsuchenden Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, die Rechtsberatung leisten, gewährt werden sollte. Daher sollen laut der Richtlinie von Staaten Informationen über derartige Organisationen und Personengruppen bereitgestellt werden.
Die Richtlinie möchte die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern fördern und Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten begrenzen, weshalb der Zugang von Asylsuchenden zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden soll. Die Mitgliedstaaten sollen unter anderem dafür Sorge tragen, dass Asylsuchende spätestens neun Monate nach Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, sofern noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen wurde und eine etwaige Verzögerung nicht den Asylsuchenden zur Last gelegt werden kann.
Unter anderem bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Staaten laut der Richtlinie dem Kindeswohl stets Rechnung tragen.
Die Richtlinie möchte sicherzustellen, dass die gewährte materielle Unterstützung einheitlichen Grundsätzen entspricht. Daher sollten laut der Richtlinie Staaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der Unterstützung bestimmen. Sie können dabei Asylsuchenden jedoch eine weniger günstige Behandlung als Staatsangehörigen zukommen lassen.
Richtlinie 2003/9/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Asylaufnahmerichtlinie Aufnahmerichtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | EGV, insbesondere Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
6. Februar 2005 |
Ersetzt durch: | Richtlinie 2013/33/EU |
Außerkrafttreten: | 20. Juli 2015 |
Fundstelle: | ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18–25 |
Volltext | Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, auch Asylaufnahmerichtlinie oder kurz Aufnahmerichtlinie genannt, legte Mindeststandards für die Aufnahme und Versorgung von Asylbewerbern fest.
Die Europäische Kommission legte 2013 einen Entwurf einer überarbeiteten Fassung der Asylaufnahmerichtlinie vor.[1]
Der Neufassungsentwurf wahrte in Artikel 8 ausdrücklich den Grundsatz, dass niemand allein deshalb inhaftiert werden darf, weil er um internationalen Schutz nachsucht, in Einklang mit dem bereits in Art. 18 Asylverfahrensrichtlinie festgelegten Prinzip. Er sah jedoch eine im Vergleich zur bisherigen Version mehr und umfassendere Haftgründe für Asylsuchende vor und bot die Grundlage für eine Inhaftierung ohne strafrechtlichen Grund. Auch Minderjährige sollten inhaftiert werden können; unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hingegen seien in Einrichtungen der Jugendhilfe unterzubringen.[2]
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