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Tatbestandsmerkmal einer Kollisionsnorm im deutschen Internationalen Privatrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Anknüpfungsgegenstand (auch: Verweisungsgegenstand) bezeichnet im deutschen Internationalen Privatrecht ein Tatbestandsmerkmal einer Kollisionsnorm.
Im Wege der Anknüpfung wird die Verbindung vom Anknüpfungsgegenstand zum Anknüpfungsmoment oder -punkt und damit zur Rechtsfolge (Sachnorm) hergestellt.[1]
So regelte Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung[2] das anwendbare Recht für den Anknüpfungsgegenstand "Rechtsnachfolge von Todes wegen". Diese "unterlag" (Anknüpfung) "dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte" (Anknüpfungsmoment).[3] War ein österreichischer Staatsangehöriger in Deutschland verstorben, ergaben sich die Rechtsfolgen demnach aus dem österreichischen Erbrecht.
Die Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalt unter einen Anknüpfungsgegenstand wird methodisch als Qualifikation bezeichnet.
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