Unter Anhalten, auch Warten (Deutschland) oder Halten (Schweiz) versteht man im Straßenverkehr das Stehenbleiben eines Fahrzeugs, wenn es der Verkehrsablauf oder anderes verkehrsverbundenes Geschehen es erfordern.
Eine kurze Definition gibt beispielsweise die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO):
„Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;“
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§ 2 Abs.1 Z. 26. StVO 1960[1]
Die Deutsche Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und deren Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) unterscheidet noch konkreter:
- Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet: „Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet“ (Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren, VwV-StVO;[2] trotzdem findet sich Anhalten für den Sachverhalt beispielsweise im § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zu Wechsellichtzeichen: „Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, …“ oder im Text zu Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren : „… muss anhalten“, Zeichen 131 Lichtzeichenanlage: „… dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist“, und anderen Zeichen;). Warten „wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet“.[3]
- Anhalten: Auch speziell für Weisungen der Polizeibeamten (§ 36 Abs. 5 StVO)
- § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO fordert von Beteiligten an einem Verkehrsunfall, „unverzüglich zu halten“
- Liegenbleiben: Kann ein Fahrzeug aus technischen Gründen die Fahrt nicht fortsetzen (Kraftstoffmangel, technischer Schaden, § 15 StVO)
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG)[4] und die dazugehörigen Verordnungen (VRV,[5] SSV[6]) – wie auch die entsprechenden Liechtensteiner Vorschriften[7] – verwenden Anhalten, Warten, Halten (bis auf den Spezialfall Halten und Parken) weitgehend austauschbar.
Anhalten ist im Straßenverkehr beispielsweise gefordert (in Klammern Beispiele spezieller Regelungen der Verkehrsordnungen):
- Vorfahrt/Vorrang/Vortritt geben (Warten): ungeregelte Kreuzung/rechts vor links (§ 19 Abs. 1 öStVO, Art. 36 Abs. 2 chSVG), geregelte Kreuzung/rote Ampel , Halt-Zeichen eines Verkehrspostens (§ 36 Abs. 2 dStVO, § 37 Abs. 1 öStVO), Stoppschild (Halt) ; im Bedarfsfall: negativer Vorrang (Nachrang) , Einordnen lassen von öffentlichen Bussen aus Haltbuchten (§ 20 Abs. 5 dStVO, § 26a Abs. 2 öStVO, Art. 17 Abs. 5 chVRV), an Zebrastreifen (§ 26 Abs. 1 dStVO, § 9 Abs. 2 öStVO, Art. 33 Abs. 2 chSVG) und Radfahrerüberfahrt (§ 9 Abs. 2 öStVO)
- aufgrund eines Verkehrshindernisses warten: Anhalten des Vorherfahrenden beim Hintereinanderfahren, (insbesondere Stau), geschlossene Schranke, Bahnübergänge
- Amtshandlungen (Anhalten i. e. S.) : Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, Verkehrserhebungen, allfällig Zollkontrolle, Maut
- bei Verkehrsunfällen Beteiligte zu Sicherung, Hilfeleistung und für die Unfallaufnahme (§ 34 Abs. 1 dStVO, § 4 öStVO, Art. 51 Abs. 1 chSVG)[8]
- bei widrigen Umständen, wenn es die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert: vor unübersichtlichen Stellen (Art. 32 Abs. 1 chSVG), kein Fahren möglich (wegen sehr schlechter Sicht, übermäßigem Wasser auf der Fahrbahn), Unpässlichkeiten des Lenkers (keine Fahrtüchtigkeit mehr gegeben)
- aus technischen Gründen (Liegenbleiben): Kraftstoffmangel, technischer Schaden (§ 15 dStVO)
- im Bedarfsfall, wenn besondere Rücksicht notwendig ist: Kinder überqueren die Straße (§ 29a Abs. 1 öStVO), Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln, denen Passagiere Aus- und Zusteigen (§ 20 Abs. 2,4 dStVO, § 17 Abs. 2 öStVO), wenn Ausweichen wegen zu wenig Platz nicht möglich ist (§ 10 Abs. 2 öStVO, Art. 45 Abs. 1 chSVG), langsame Fahrzeuge, um andere überholen zu lassen (§ 5 Abs. 6 dStVO)
- Anhalteweg
- Haltelinie, die Bodenmarkierung, wo anzuhalten ist
§ 2 und § 23 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960) (i.d.g.F. online, ris.bka).
während das in Deutschland nur für Beteiligte gilt, haben in Österreich auch „Zeugen, sofern es zumutbar“ ist, und „Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist“ und der Schweiz „Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist“ Hilfeleistung zu geben