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Die albanische Staatsbürgerschaft (Shtetësia) bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zur Republik Albanien mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Das Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Aktuell gilt das „Gesetz Nr. 113/2020 vom 29. Juli 2020 über die Staatsbürgerschaft“ (Ligj nr. 113/2020, datë 29 korrik 2020 për shtetësinë).
Das Millet-System hatte im osmanischen Reich, zu dem Albanien bis 1913 gehörte, eine gewisse völkisch-religiöse Unterscheidung geschaffen. Ein erstes modernes Staatsangehörigkeitsgesetz im osmanischen Reich erging 1869. Formal galten dessen Regeln bis 1928 weiter.
Die Türkei gab ihre Souveränität über Albanien auf der Konferenz von London 1913 auf. Ein Fürstentum bestand ab dem 29. Juni 1913. Durch das Protokoll von Florenz am 19. Dezember 1913 erhielt der Staat Nordepirus zugeschlagen.[2]
Eine stabile Regierung unter dem Fürsten zu Wied kam nicht zu Stande; im Ersten Weltkrieg war Albanien von ausländischen Truppen besetzt. Eine erste Verfassung erging am 20. Januar 1920, gefolgt von einer Minderheitenschutzerklärung gegenüber dem Völkerbund, in der erstmals Grundsätze zur albanischen Staatsangehörigkeit erwähnt wurden. Auch die republikanische Verfassung vom 7. März 1925 enthielt keine Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit. Die zum 1. Dezember 1928 errichtete konstitutionelle Monarchie geriet immer mehr unter italienische Kontrolle und wurde am 12. April 1939 mit diesem in Personalunion verbunden, nachdem Italien Albanien besetzt hatte.
Das theoretisch weitergeltende osmanische Gesetz wurde durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 2. April 1928 abgelöst.[3] Die pertinenten §§ 4–26 traten am 1. April 1929 in Kraft. Als Vorbild dienten die §§ 1–17 des italienischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. Juni 1912.[4] Ausführungsbestimmungen ergingen keine. Widerspruch folgte den allgemeinen Verwaltungsregeln. Es galt das Prinzip der Familieneinheit in der damals üblichen internationalen Variante, d. h. Ehefrauen und minderjährige Kinder folgten Statusänderungen des Mannes/Vaters, sofern dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat. Staatsangehörigkeitssachen waren gebührenfrei. Diese Vorschriften blieben bis 1946 unverändert in Kraft.
Erklärungen waren vor Standesbeamten (im Ausland Konsuln) abzugeben. Die eigentliche Bearbeitung erfolgte durch die örtlichen (Unter)-Präfekturen. Formell ergingen endgültige Beschlüsse durch den Ministerrat, bzw. später königliche Verordnung. Staatsangehörigkeitssachen wurden im Amtsblatt veröffentlicht.[5]
Einbürgerung auf Antrag erfolgte formell auf Beschluss des Ministerrats:
Neubürger hatten einen Treueeid zu leisten. Die ausdrückliche Aufgabe fremder Staatsangehörigkeiten wurde nicht verlangt.
Eine Entziehung oder Verlust wegen langem Auslandsaufenthalt war nicht vorgesehen.
Verträge zu Staatsangehörigkeitsfragen schloss man:[3]
Das Staatsangehörigkeitsgesetz[10][11] brachte eine Verbesserung hinsichtlich Gleichbehandlung von Frauen und unehelichen Kindern. Einheiratende Frauen wurden nicht mehr automatisch Staatsbürgerinnen. Bei Ausländerheirat blieben sie Albanerinnen. Doppelte Staatsbürgerschaft wurde verboten, allerdings hatte der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft nicht mehr den Verlust der albanischen zur Folge. Parallelen zum zeitgenössischen sowjetischen Gesetz sind offensichtlich. Volljährig war man mit 18 Jahren.
Das Dekret von 1954 führten zu einer Straffung des Textes, der sich nun ganz offensichtlich an die zeitgenössischen rumänischen Bestimmungen anlehnte. Substantiell änderte man jedoch wenig. Einzig wichtig war der Wegfall der ius soli-Regeln.
In der Verfassung von 1976 wurde in § 77 festgelegt, dass für Ein- und Ausbürgerungssachen letztendlich das Präsidium der Volksversammlung zuständig ist.
Einbürgerungen lagen im Ermessen des Innenministeriums, das verdienstvolle Personen ohne Vorbedingungen einbürgern konnte. Hierzu rechneten auch Ausländer, die am Befreiungskampf teilgenommen hatten.
Voraussetzungen für einen Antrag, der Kinder unter 18 mit einschloss:
Seit 1954 hatte die Verwaltung größeren Ermessensspielraum bzgl. Einbürgerungen.
Ehefrauen, seit 1954 „Ehegatten,“ hatten einen eigenen Antrag zu stellen. Ausländische Kinder, die jünger als mit 14 Jahren adoptiert wurden, konnten eingebürgert werden. Für ethnische Albaner galt keine Wartefrist oder Aufgabenachweis, für Ehepartner fiel auch die Altersgrenze weg. Neubürger hatten einen Treueid zu leisten.
Einbürgerungen konnten bei Falschangaben oder bei einer Verurteilung wegen einer Staatsstraftat innerhalb fünf Jahren widerrufen werden. Einbürgerungen, die im Krieg zwischen 7. April 1939 und 29. November 1944 erfolgt waren, wurden vom Innenministerium erneut geprüft und gegebenenfalls bestätigt; dies jedoch nicht bei einheiratenden Frauen.
Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die aufgrund Wechsel ihrer Eltern die Staatsangehörigkeit verloren hatten, können in diesem Alter auf Antrag wieder eingebürgert werden.
Das Verbot doppelter Staatsangehörigkeit hob man 1954 auf. Zugleich entfiel der automatische Verlust bei Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft.
In Geburtsurkunden und standesamtlichen Registern wird auch einen „Nationalität“ vermerkt, wodurch Angehörige der nationalen Minderheiten, die etwa drei Prozent der Bevölkerung ausmachen kenntlich werden.
Die neuen Verfassungsgesetze von 1991 bestimmten, dass nun der Präsident Staatsangehörigkeitssachen gegenzuzeichnen hat.[13] Die 1993 erfolgte Erweiterung um Grund- und Bürgerrechte bestimmt in § 24, dass die Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden darf.[14] Schutz der Albaner im Ausland erhielt ebenfalls Verfassungsrang. Seit 1992 war diesen Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft erlaubt.
Die Verfassung von 1998 ging etwas weiter: Sie verlieh zusätzlich jedem Kind mit nur einem albanischen Elternteil die Staatsbürgerschaft ab Geburt.[15]
Von 1992 bis 1997 war die Verwaltung bei Einbürgerungen vergleichsweise großzügig.[16] Das änderte sich ab 1998/99, als rund 375.000 Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo (vorübergehend) ins Land strömten.
Weiter reformiert wurde durch ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz.[17] Die Regeln erfüllen alle Vorgaben der Staatenlosenkonvention 1961 und des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit. Doppelte Staatsangehörigkeit ist nun uneingeschränkt erlaubt.
Anträge sind an die örtlichen Dienststellen des Innenministeriums zu richten. Eingeführt wurden konkrete Bearbeitungsfristen, so ist ein unvollständiger Antrag innerhalb eines Monats zurückzugeben, ansonsten in sechs Monaten zu bescheiden. Formal in Kraft treten Einbürgerungen durch Unterschrift des Präsidenten, die innerhalb drei Monaten nach Vorlage vom Ministerium zu erfolgen hat. Das Bezirksgericht von Tirana ist zentral zuständige Gerichtsinstanz.
Neubürger müssen einen Treueid leisten. Positiv beschiedenen Anträge werden dem Justizministerium gemeldet, das die Veröffentlichung im Amtsblatt und Eintrag im standesamtlichen Register veranlasst.
Ehepartner ohne weitere Voraussetzungen, außer Einkommen, nach drei Jahren Ehe und einem Jahr Wohnsitz im Lande. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren, deren Eltern sich einbürgern lassen haben ein Mitspracherecht für ihre Person.
Bei Falschangaben im Antrag kann eine Einbürgerung widerrufen werden.
Im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern war die ethnische Komponente der Staatsbürgerschaft, d. h. Staatsbürgerschaft für im Ausland lebende Albanischstämmige, bis 2013 kaum ausgeprägt. Eine Verordnung[18] änderte dies für Auslandsalbaner, sofern diese nicht im Kosovo wohnen. Nun konnten Abstammungsalbaner ausländischer Staatsangehörigkeit mit einem albanischen Elternteil die Staatsangehörigkeit auf Antrag innert 30 Tagen erhalten. Geschätzt anderthalb Millionen Kinder von seit 1991 emigrierten Albaner haben einen Anspruch.
Durch das Staatsangehörigkeitsgesetz 2020[19] wurden das Gesetz von 1998 und die Verordnung von 2013 aufgehoben. Für nicht-ethnische Albaner sind die Einbürgerungen deutlich erschwert, für Volkszugehörige und Flüchtlinge erleichtert. Zu letzteren gehören auch die 4158 in den Jahren 2013 bis 2016 aus dem Irak aufgenommenen Mitglieder der iranischen Volksmudschahedin, die 2021 die Anwartszeit erfüllt haben.[20]
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Vorbestrafte bleiben nach den bisherigen Regeln von der Einbürgerung ausgeschlossen. Die gilt auch, wenn der Neubürger die Interessen oder „nationale Sicherheit“ Albaniens gefährden könnte.
Verdiensteinbürgerungen ohne Vorbedingung bleiben möglich. Die beschleunigte Einbürgerung für Ehepartner (gleichgeschlechtliche Ehen sind 2020 noch nicht anerkannt) bleibt nach drei Jahren Ehe und einem Jahr Dauerwohnsitz im Lande auch ohne Sprachprüfung weiterhin möglich. Von Albanern adoptierte ausländische Kinder werden, sobald das Verfahren abgeschlossen ist, automatisch Albaner.
Ein Programm zum Staatsbürgerschaftskauf für Investoren wurde seit 2012 immer wieder diskutiert; seit 2019 gab es konkrete Vorlagen. Investoren sollten im Rahmen von „Verdiensteinbürgerungen“ albanische Bürger werden können. Vor allem die Bedenken der EU im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haben bis Mitte 2021 jede entsprechende Regelung verhindert.
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