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Das 8. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Februar 1994 (Fundstelle: BVerfGE 90, 60–107 – Rundfunkgebühr) bezeichnet in der deutschen Rechtswissenschaft das achte in einer Reihe von Urteilen des BVerfG zur Rundfunkfreiheit. Das Urteil befasst sich mit der Staatsfreiheit des Rundfunks, die auch durch eine unabhängige Finanzierung gesichert werden muss.
Im Urteil ging es um den „Kabelgroschen“, einen Anteil von 20 Pfennig an der damaligen Rundfunkgebühr für Fernsehgeräte in Höhe von 11,20 DM, die zur Finanzierung der Kabelpilotprojekte verwendet wurde. Die Höhe der Rundfunkgebühr wurde seinerzeit durch die Länder in Form eines Staatsvertrags festgesetzt; die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) existierte zwar bereits, hatte aber lediglich beratende Funktion, sodass regelmäßig auch politische Vorgaben wie der Ausbau des Fernsehkabelnetzes in die Gebührenermittlung einflossen.
Die Kläger verlangten vom Bayerischen Rundfunk die Rückzahlung des Kabelgroschens, weil sie der Auffassung waren, es handele sich hierbei um eine unzulässige Sonderabgabe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz legte daraufhin dem BVerfG die Frage vor, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag über die Gebührenfestsetzung verfassungsgemäß sei.
Das BVerfG erklärte die Ausgestaltung der Gebührenfestsetzung für unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die Gebührenfestsetzung muss staatsfrei organisiert werden. Es darf keine Programmlenkung oder Medienpolitik durch die Hintertür der Gebührenfestsetzung betrieben werden. Der Finanzbedarf darf nur bezüglich des Rundfunkauftrages, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft werden. Dazu ist ein Verfahren erforderlich, das dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die erforderlichen Mittel gewährleistet und zugleich Einflussnahme verhindert.
Als Folge dieses Urteils wurde das Gebührenfestsetzungsverfahren der KEF neu geregelt. Die Gebührenfestsetzung erfolgt seither in drei Schritten: Zunächst melden die Rundfunkanstalten ihren Bedarf bei der KEF. Diese überprüft den angemeldeten Bedarf und empfiehlt den Ländern einen bestimmten Gebührenbetrag. Anschließend wird die Gebühr durch die Landesparlamente festgesetzt. Diese dürfen aber nur die Sozialverträglichkeit der Gebühr überprüfen.
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