Subunternehmen
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Ein Nachunternehmen oder Subunternehmen erbringt aufgrund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmens (Hauptunternehmen) die gesamte oder einen Teil der vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten Leistung. Das Subunternehmen ist rechtlich selbständig und in der Art und Weise, wie es seinen Vertrag erfüllt, frei. Nicht als Nachunternehmen bezeichnet werden Lieferanten oder Unterlieferanten, die also aufgrund eines Kaufvertrages tätig werden.
Anstelle von „Nachunternehmen“ oder „Subunternehmen“ spricht man im Rechtsverkehr auch von Nachunternehmer oder Subunternehmer, beispielsweise in § 4 Abs. 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).