Subsidiär Schutzberechtigter
Im Herkunftsland bedrohte, die aber nicht unter die Flüchtlingskonvention fallen / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Subsidiär Schutzberechtigte sind nach der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Personen, bei denen zwar keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (Konventionsflüchtling) festgestellt werden konnte, denen jedoch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden drohen würde.
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Als ernsthafter Schaden im Sinne von Artikel 15 der Qualifikationsrichtlinie gilt:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.