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Schadensereignis im Wasser, an dem ein Schiff beteiligt ist Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Schiffsunfall (offiziell Seeunfall, umgangssprachlich auch Schiffsunglück; englisch ship accident) ist ein Schadensereignis im Wasser, an dem ein Schiff beteiligt ist.
Vorkommnisse, die man als Seeunfall einordnet, sind unter anderem Todesfälle, schwere Verletzungsfälle sowie Fälle von vermissten Personen an Bord im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes oder Fälle, in denen die Besatzung erheblich gefährdet wurde. Weitere Schiffsunfälle sind Schäden durch Grundberührung, Kollision, Feuer oder Explosion an Bord von Schiffen sowie durch Schlechtwetter. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff Seeunfall auch technische Vorfälle, die die sichere Schiffsführung erheblich gefährden, oder Fälle von Umweltgefährdung oder Verschmutzung. Bei stärkerer Grundberührung kann es beispielsweise zum Auslaufen von Bunkeröl aus den Bunkertanks kommen, die teilweise im Doppelboden unterhalb der Wasserlinie liegen. In besonders schweren Fällen kann es auch zu einem Auseinanderbrechen des Schiffes kommen, wie z. B. bei der Amoco Cadiz, die 1978 vor der Bretagne in einen schweren Sturm geriet, auf einen Felsen auflief und auseinanderbrach. Dabei liefen etwa 233.000 Tonnen Rohöl aus. Eine der weltweit schwersten Umweltkatastrophen war die Folge.
Zur Aufklärung von Seeunfällen dienen unter anderem sogenannte Voyage Data Recorder, eine Blackbox für Schiffe.
Selten kommt es zu einem Schiffsunfall, indem ein Schiff und ein U-Boot zusammenstoßen. Zum Beispiel versenkte das US-U-Boot Greenville im Jahr 2001 versehentlich beim Auftauchen das japanische Fischerei-Ausbildungsschiff Ehime Maru.
Bei allen schwerwiegenden Schiffsunfällen auf Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern sowie auf Schiffen, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, sowie bei Vorliegen eines „erheblichen deutschen Untersuchungsinteresses“, wird nach dem Unfall eine Untersuchung durch die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung durchgeführt. Stellt das in diesem Verfahren beauftragte Seeamt in der darauf folgenden Verhandlung eine Verfehlung – z. B. eine durch Alkoholeinfluss verursachte Havarie – fest, so kann z. B. das Patent der verantwortlichen Person durch das Seeamt eingezogen werden. Der Einzug des Befähigungszeugnisses kann dabei befristet sein – in schweren Fällen erfolgt der Einzug dauerhaft. Bei minderschweren Vergehen verhängt das Seeamt zumeist ein Bußgeld. Da das Seeamt keine weiteren strafrechtlichen und zivilrechtlichen Befugnisse hat, kann sich nach der Untersuchung durch das Seeamt noch ein gesonderter Prozess vor den einschlägigen Gerichten anschließen.
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG) definiert für Zwecke des Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Umweltschutzes in § 1a Nr. 1 SUG den Seeunfall als Ereignis, das den Tod oder die schwere Verletzung von Menschen, das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, den Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes, einen Sachschaden an einem Schiff, das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einer Kollision, einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden oder einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe zur Folge hat.
Seeunfälle werden gemäß § 1a SUG in drei Kategorien eingeordnet:
Bagatellfälle werden nicht als Seeunfälle betrachtet, sondern als Vorkommnis.[1]
Das Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) bestimmt, welche Maßnahmen bei der Durchführung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 SchSG). Es gilt gemäß § 2 SchSG für Seeschiffe mit Bundesflagge und für Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und für Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind. Wer demnach ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, dass es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt wird und dass die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfasst auch, dass Personen, die in dem Schifffahrtsunternehmen und auf dem Schiff hierfür beauftragt werden, wirksam ausgewählt, angeleitet, unterrichtet, beobachtet und unterstützt werden (§ 3 SchSG).
Deutschland ist 1986 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation beigetreten, deren Ziel es ist, die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Verbesserung der Sicherheit auf See, der Leistungsfähigkeit der Schifffahrt und der Verhütung und Bekämpfung der Meeresumweltverschmutzung durch Schiffe zu erreichen.[2]
Bei Schiffsunfällen von internationaler Bedeutung bzw. Auswirkung kann auch der von der UNO eingerichtete Internationale Seegerichtshof (englisch International Tribunal for the Law of the Sea) zuständig werden, welcher am 18. Oktober 1996 seinen Dienst aufnahm und seitdem seinen Sitz in Hamburg hat.
Das Scheitern (englisch foundering) ist in der Schifffahrt ein Schiffsunfall, bei dem das Wasserfahrzeug zerschellt. Das Schiff trifft auf Klippen, Sandbänke, Strand oder Untiefen oder ist am Ufer festgefahren und wird so stark beschädigt, dass es von der Schiffsbesatzung manövrierunfähig verlassen werden muss.[3] Auch das auf Grund laufen gehört zum Scheitern. Im Gegensatz hierzu steht die Strandung, die das Schiff weitgehend unbeschädigt lässt.
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