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Strafwerkzeug, an dem ein Verurteilter gefesselt und öffentlich vorgeführt wurde Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Pranger (auch Schandpfahl, Schandbühne[1] oder Kaak[2]) war ein Strafwerkzeug in Form einer Säule, eines Holzpfostens oder einer Plattform, an denen ein Verurteilter gefesselt und öffentlich vorgeführt wurde. Zunächst Folter-Werkzeug und Stätte der Prügelstrafe (Stäupen), erlangten Pranger ab dem 13. Jahrhundert weite Verbreitung zur Vollstreckung von Ehrenstrafen. Der Pranger diente den Städten auch als äußeres Zeichen der Gerichtsbarkeit.
Die Strafe bestand vor allem in der öffentlichen Schande, welche der Verurteilte zu erdulden hatte und die vielfach ein „normales“ Weiterleben in der Gemeinschaft unmöglich machte oder sehr erschwerte. Auch war der Bestrafte den Schmähungen der Passanten ausgesetzt, die für ihn nicht ungefährlich waren. Auch das Bewerfen der betroffenen Person mit Gegenständen und das Prügeln (niederdeutsch kaakstreeken, Streek = ‚Streich‘ und entsprechend dänisch kagstryge) waren üblich. In vielen Städten (z. B. Lübeck) war es jedoch untersagt, mit festen Gegenständen nach der Person im Pranger (hier als Kaak bezeichnet) zu werfen.
Einer der letzten Fälle dürfte im Jahr 1853 in Berlin verzeichnet sein: Auf dem Höhepunkt der Reaktion in Preußen wurde auf dem Hausvogteiplatz noch eine Frau wegen Meineids an den Pranger gestellt:
„… als es uns auffiel, dass sich vor der Hausvogtei eine neugierige Menschenschar unruhig vor etwas herumdrängte. Wir beschleunigten unsere Schritte und erblickten nun eine schon ziemlich bejahrte, korpulente Frau, mit den Händen rücklings an einen Pfahl gebunden, über dem zu lesen war: ‚Wegen Meineid‘. Man schrieb damals 1853. Es war also ein auf der Höhe der Reaktion gemachter Versuch, die mittelalterliche Strafe des Prangers wieder einzuführen. Als wir um zwölf Uhr auf dem Rückwege an derselben Stelle standen, war das uns Jungen natürlich sehr interessierende Schauspiel bereits von der Bildfläche verschwunden. Die Regierung hatte wohl eingesehen, dass sie nach 1848 so etwas den Berlinern nicht mehr bieten durfte.“[3]
Es gibt verschiedene Typen des Prangers:
Der Block als wohl verbreitetste Form des Prangers bestand in der Regel aus zwei parallel angeordneten Brettern, die durch ein Scharnier miteinander verbunden und am Ende eines starken Pfahles angebracht waren. In beiden Brettern waren Aussparungen für den Hals und, links und rechts davon, für die Handgelenke. Die geschlossenen Bretter fesselten nun den Straftäter um Hals und Hände. Derart ausgestattet wurde er dann auf öffentlichen Plätzen ausgestellt.
Eine der prominentesten Personen am Pranger war der englische Schriftsteller Daniel Defoe, der 1703 in London für seine Satiren an den Pranger gestellt wurde. Sein Gedicht Hymn to the Pillory (englisch für Pranger) sprach dem Publikum jedoch derart aus dem Herzen, dass es ihn mit Blumen bewarf, statt mit dem üblichen Fallobst und Steinen, und auf seine Gesundheit trank.
Im übertragenen Sinn bedeutet „An den Pranger stellen“, jemanden quasi-institutionell öffentlich bloßzustellen. Die Nationalsozialisten nutzten den Begriff zum Beispiel in ihrer hetzerischen Radioprogrammzeitschrift Der Deutsche Sender. Die Rubrik, in der sich die Redaktion kritisch mit vergangenen Hörfunksendungen auseinandersetzte, hieß „Funk-Pranger“.[6]
Trotz der modernen Ächtung des Prangers existieren ähnliche Formen der öffentlichen Vorführung nach wie vor: In den Medien werden tatsächliche oder vermeintliche Straftäter (oft mit Bild oder Angabe des Namens) zur Schau gestellt. In den USA werden inzwischen offiziell von Behördenseite Listen von Straftätern (bspw. für Sexualstraftäter sogenannte Sex offender registries) mit vollem Namen, Anschrift und Foto veröffentlicht. Im Rahmen des sogenannten Creative Sentencing mehren sich vor allem in den Vereinigten Staaten alternative Schuldsprüche, die unter anderem auch das öffentliche Anprangern der Verurteilten vorsehen.[7][8] Strafen, die darauf abzielen Scham zu erzeugen, sogenannte „Shaming Punishments“, sind verbreitet. Zwar verbietet die Verfassung außergewöhnliche und grausame Strafen (cruel and unusual punishments), doch Entehrungen gelten nach oberster Rechtsauffassung nicht als grausam.[9] Mediale Aufmerksamkeit erhielt zudem ein Fall im US-Bundesstaat Ohio, bei dem eine Frau vom Gericht dazu verurteilt wurde, zweimal eine Stunde lang ein Schild mit der Aufschrift „Nur ein Idiot würde auf dem Gehsteig einen Schulbus überholen“ hochzuhalten.[10]
Die Rechtsgrundlage von „Online-Prangern“, wie sie u. a. von Seiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen betrieben wurden, um Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu veröffentlichen, ist umstritten.[11]
Des Weiteren werden Pranger und artverwandte Konstrukte im Bereich des BDSM verwendet.
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