Rechtsdienstleistungsgesetz
deutsche Regelung für die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es hat damit das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Anders als das RBerG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren; dies ist nunmehr in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.
Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen |
Kurztitel: | Rechtsdienstleistungsgesetz |
Abkürzung: | RDG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
Fundstellennachweis: | 303-20 |
Erlassen am: | 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 2008 |
Letzte Änderung durch: | Art. 32 G vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3450) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2024 (Art. 137 G vom 10. August 2021) |
GESTA: | C199 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
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