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einfarbig weiße Flagge, die den Parlamentär als solchen kennzeichnet und die Kombattanten zur Wahrung seiner völkerrechtlich garantierten Unverletzlichkeit verpflichtet Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Parlamentärflagge, auch Parlamentärsflagge oder weiße Fahne, ist eine einfarbig weiße Flagge, die den Parlamentär als solchen kennzeichnet. Sie gehört zu den Schutzzeichen des Kriegsvölkerrechts und ist im Artikel 32 der Haager Landkriegsordnung festgelegt.
Die Bevollmächtigung durch eine der Kriegsparteien und das Zeigen der weißen Fahne gewährt die Unverletzlichkeit des Parlamentärs.[1] Die Fahne ist ein Zeichen, in Unterhandlungen mit der anderen Partei treten zu wollen.[1] Aus dem Heimtückeverbot[2] ergibt sich die häufige Deutung der Fahne als Zeichen der Kapitulation bzw. des Verzichts auf Gegenwehr. So steht das Heraushängen von weißen Flaggen in Städten oft für die Absicht, sie kampflos an feindliche Truppen zu übergeben.
Auch wenn die weiße Flagge erst seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 vertraglich festgeschriebenen völkerrechtlichen Schutz genießt, wird sie schon seit langer Zeit eingesetzt und gewohnheitsrechtlich respektiert. Als Zeichen der Kapitulation wurde sie bereits im China der Östlichen Han-Dynastie (25–220 n. Chr.) eingesetzt. Auch der römische Geschichtsschreiber Publius Cornelius Tacitus berichtet gegen 109 n. Chr. vom Einsatz einer weißen Flagge bei der Kapitulation römischer Legionäre.
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