Diskussion:Freigabe
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Dieser Artikel scheint zur Zeit mehr die Sonderfälle einer Freigabe anstatt den Begriff der Freigabe im Allgemeinen zu behandeln. --WS62 (Diskussion) 04:14, 6. Aug 2005 (CEST)
Freigabe im Rechtssinne kann auch die Entlassung eines gepfändeten Gegenstandes aus der Beschlagnahme im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein.
Bei einer Forderungspfändung (z.B. Kontenpfändung) besteht sie im Verzicht des Gläubigers auf die durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte gemäß § 843 ZPO durch eine an Schuldner und Drittschuldner zuzustellende Freigabeerklärung.
Ebenso können Insolvenzverwalter Teile der Masse durch dem Gemeinschuldner zuzustellende Erklärung aus dem Insolvenzbeschlag freigeben. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Dieser kann jedoch eine Freigabe an bestimmten Gegenständen erklären. Der Schuldner erhält hierdurch sein Verfügungsrecht zurück.
(nicht signierter Beitrag von --84.191.181.26 (Diskussion) 14:43, 2. Nov. 2007)
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