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Zusammenschluss von mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind Zusammenschlüsse von mindestens 5 % der Bundestagsmitglieder (vgl. § 10 Abs. 1 GoBT). Sie stellen zentrale Handlungseinheiten des Bundestages dar[1] und sind das politische Gliederungsprinzip für dessen Arbeit.[2]
Fraktionen bilden sich aus Parlamentariern derselben Partei oder aus Parteien, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in den einzelnen Bundesländern nicht miteinander konkurrieren.[3] Falls die Parteien einer Fraktion miteinander konkurrieren, dann kann die Bildung dieser Fraktion nur mit der Zustimmung des Bundestages erfolgen.[4] Die gesetzlichen Regelungen über Fraktionen finden sich nicht im Grundgesetz, wo der Rechtsbegriff nur einmal in Art. 53a GG im Zusammenhang des Gemeinsamen Ausschusses genannt wird. Die Bedingungen ihrer Bildung, ihre Aufgaben und Rechte sind im Abgeordnetengesetz in den §§ 53 bis 54 AbgG geregelt. Weitere Regelungen finden sich gemäß § 53 Abs. 2 AbgG nachrangig in der Geschäftsordnung des Bundestages (vgl. § 10 und § 11 GOBT).
Eine Gruppierung von mindestens drei Abgeordneten, die weniger als 5 % der Sitze hält, wird als Gruppe anerkannt. Ihnen stehen weniger Rechte als den Fraktionen zu, sie haben jedoch Antrags-, Mitgliedschafts- und Rederechte in den Ausschüssen. Einzelpersonen oder Personen aus Gruppierungen, die nicht als Gruppe anerkannt sind, gelten als fraktionslose Abgeordnete.
Die Rechtsstellung der Fraktionen des Deutschen Bundestages ist in § 54 AbgG geregelt. Danach sind sie rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten (Abs. 1) und können klagen und verklagt werden (Abs. 2); sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus (Abs. 3). Siehe auch (Teil-)Rechtsfähigkeit.
Fraktionen genießen zahlreiche Rechte: Ihnen steht ein Sitzungszimmer in den Räumen des Deutschen Bundestags zu, sie stellen Mitglieder des Ältestenrates und erhalten zusätzliche Finanzmittel für die Fraktionsführung.
Als teilrechtsfähiger Verband können Fraktionen Parlamentsrechte des Bundestages im eigenen Namen geltend machen. Ihnen steht etwa das Recht zu, Große Anfragen zu stellen oder eine Aktuelle Stunde zu beantragen.
Die Mitglieder der Bundestagsausschüsse sowie der Untersuchungsausschüsse werden von den Fraktionen entsandt, auch die Redezeit der Abgeordneten des Bundestages wird maßgeblich über sie organisiert. Durch ihre Kompetenzen in Bezug auf die Karriere- und Profilierungsmöglichkeiten der Abgeordneten wird in Deutschland gelegentlich eine zu hohe Fraktionsdisziplin beklagt, die dem freien Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegenstehe.
Die Fraktionen des Deutschen Bundestags werden aus öffentlichen Mitteln finanziert. Rechtsgrundlage ist ein entsprechender Ansatz im Bundeshaushaltsplan. Die Mittel werden zum großen Teil für Löhne und Gehälter der Fraktionsmitarbeiter verwendet. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, den jede Fraktion erhält, und einem Zuschlag entsprechend der Stärke der jeweiligen Fraktion. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 119,4 Mio. € an die Fraktionen des Deutschen Bundestags gezahlt.[5] Die geprüften Rechnungen der Fraktionen werden alljährlich (im August) als Drucksache des Bundestags bekannt gemacht.[6]
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist ein Beispiel für eine Fraktion, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören. Die CSU kann nur in Bayern gewählt werden und die CDU nur in den restlichen Bundesländern. Die beiden Parteien konkurrieren nicht miteinander.
Die Linksfraktion bestand bis zum Beitritt der WASG zu der Linken aus Mitgliedern der PDS und der WASG und einigen Parteilosen. Die beiden Parteien traten jedoch zur Bundestagswahl bundesweit nirgends im Wettbewerb gegeneinander an, sondern jeweils als eine gemeinsame Wahlliste. Die WASG-Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern und Berlin waren jedoch in ihren Bundesländern bei Landtags- bzw. Abgeordnetenhauswahlen gegen die jeweiligen PDS-Landesverbände angetreten. Es gab Bedenken, dass dieses Vorgehen der gemeinsamen Bundestagsfraktion die Grundlage der Existenz hätte entziehen können.
Im ersten Bundestag gab es ab Dezember 1951 mit der Föderalistischen Union eine weitere Fraktion mehrerer nicht konkurrierender Parteien: Bayernpartei, Zentrumspartei und SSW.
Fraktionen können auch Abgeordnete anderer Parteien oder parteilose Abgeordnete als Gäste aufnehmen. Es besteht kein Fraktionszwang.
Die Unterlagen der Fraktionen des Deutschen Bundestages werden in den Archiven der Parteinahen Stiftungen aufbewahrt.
Fraktionen und Gruppen im Deutschen Bundestag seit 1949
Schmale Balken kennzeichnen Gruppen.
Für die Bildung einer Fraktion waren bis zum Dezember 1951/Januar 1952 zehn Abgeordnete, danach 15 Abgeordnete notwendig. Mit Beginn der 6. Wahlperiode wurde am 27. März 1969 diese Hürde auf 5 % der Mitglieder des Bundestages erhöht. Dies waren 26 Abgeordnete, ab dem 3. Oktober 1990 34 Abgeordnete, von 2002 bis 2009 31 Abgeordnete, von 2009 bis 2017 32 Abgeordnete und von 2017 bis 2021 36 Abgeordnete. Im 20. Bundestag sind seit 2021 zur Fraktionsbildung 37 Abgeordnete erforderlich. Diese Anzahl von Abgeordneten bildet(e) die jeweilige Fraktionsmindeststärke,[4] häufig auch als Fraktionsstärke bezeichnet („Die Zahl der Abgeordneten der Partei X im Bundestag erreicht Fraktionsstärke“); gleichzeitig wird der Begriff der Fraktionsstärke auch für die Anzahl der Abgeordneten einer Fraktion verwendet („Die Fraktionsstärke von X beträgt Y Sitze.“).[7]
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