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Bundesgesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) war die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Lkw-Maut in Deutschland. Das ABMG wurde durch § 6 des „Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen“ (AutoBahnMautNeuregelungsGesetz – ABMNG) aufgehoben; seit dem 19. Juli 2011 gelten hierfür die Regelungen des als § 1 ABMNG am 12. Juli 2011 beschlossenen Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) (BGBl. I S. 1378).[1]
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen |
Kurztitel: | Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge |
Abkürzung: | ABMG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Abgabenrecht, Verkehrsrecht, Straßengüterverkehr |
Fundstellennachweis: | 9290-13 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) |
Inkrafttreten am: | 12. April 2002 |
Neubekanntmachung vom: | 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) |
Letzte Änderung durch: | Art. 6 G vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170, 1175) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2009 (Art. 11 G vom 29. Mai 2009) |
Außerkrafttreten: | 19. Juli 2011 (Art. 6 Nr. 1 G vom 12. Juli 2011, BGBl. I S. 1378, 1385) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mautpflichtig im Sinne des ABMG sind alle Fahrten von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens zwölf Tonnen auf deutschen Autobahnen. Ausgenommen sind Omnibusse, die Bundeswehr, die Polizei, der Zivil- und Katastrophenschutz, die Feuerwehr, der Straßenbetriebsdienst, der Winterdienst, die Schausteller und Zirkusbetreiber sowie humanitäre Hilfslieferungen.
Ausgenommen sind ferner Fahrten auf der A6 zwischen der französischen Grenze und der Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen, Fahrten auf der A5 zwischen der schweizerischen Grenze und der Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg sowie Fahrten auf Autobahnabschnitten, die nicht mindestens vierspurig ausgebaut sind. Andererseits ermächtigt das ABMG das Verkehrsministerium, die Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen.
Die Höhe der Maut bemisst sich
Das ABMG ermächtigt die Bundesregierung, die Mautsätze auf dem Verordnungswege festzulegen.
Für die Entrichtung der Maut haften der Fahrzeugführer, der Eigentümer, der Halter und der Fuhrunternehmer gesamtschuldnerisch. Die Maut ist vor der Benutzung der entsprechenden Strecke zu entrichten. Der Mautschuldner ist verpflichtet, die für die Erhebung der Maut vorgesehenen technischen Einrichtungen ordnungsgemäß zu nutzen. Der Mautschuldner ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maut entrichtet wurde. Die Maut wird erstattet, wenn die Fahrt, für die sie vorgesehen war, nicht durchgeführt wurde.
Der Betreiber des Mautsystems, das Bundesamt für Güterverkehr und die Zollbehörden dürfen die erhobenen und einander übermittelten Daten nur für die Zwecke des ABMG nutzen. Das ABMG regelt ferner, dass diese Daten nicht an Dritte übermittelt werden und nicht beschlagnahmt werden dürfen. Die Information über die Strecke, für die die Maut entrichtet wurde, muss unverzüglich nach Ablauf der Erstattungsfrist gelöscht werden.
Die eingenommenen Mittel verwendet der Bund laut ABMG wie folgt:
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