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Vorbedingungen für den Abfahrauftrag an einen Zug Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Abfahrbereitschaft ist ein Begriff aus dem Eisenbahnbetrieb, der zusammenfasst, was vorliegen muss, damit einem Zug ein Abfahrauftrag erteilt werden darf. Der gesamte Prozess wird Zugabfertigung genannt.
Kein Zug darf abfahren, wenn nicht dessen Triebfahrzeugführer ein Abfahrauftrag vorliegt. Abfahrbereitschaft und Abfahrauftrag gehören so zu Maßnahmen der Sicherung von Zugfahrten.
Damit die Abfahrbereitschaft vorliegt, müssen eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen werden. Diese werden vom örtlichen Personal der Betriebsstelle und vom Zugpersonal in genau festgelegten Einzelschritten geschaffen. Daran beteiligt sind Triebfahrzeugführer und – sofern vorhanden – Zugführer, Zugbegleiter/Schaffner und die Örtliche Aufsicht (Zugaufsicht).
Die Abfahrbereitschaft stellt die Zugaufsicht des Zuges fest. Laut Richtlinie 414 der DB liegt sie vor, wenn
Wenn die örtliche Aufsicht (soweit vorhanden) die Abfahrbereitschaft festgestellt hat, erteilt sie, nachdem der Fahrdienstleiter der Abfahrt zugestimmt hat, den Abfahrauftrag mit dem Abfahrsignal Zp 9 (als Lichtsignal oder mit dem Befehlsstab) oder mündlich. Wenn der Triebfahrzeugführer die Zugaufsicht wahrnimmt, also kein separater Zugführer und keine örtliche Aufsicht vorhanden sind, entfällt der Abfahrauftrag (Selbstabfertigung).
Für den Betrieb mit ETCS Level 2 ohne Signale, in dem es auch keine (Licht-)Abfahrsignale mehr gibt, ist ein neues Verfahren für die Abfertigung zu entwickeln. Auch eine vorausschauende Abfertigung, in Erwartung der Fahrtstellung des (virtuellen) Ausfahrsignals, ist auf dieser Grundlage denkbar.[1]
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