Sache (Recht)
körperlicher Gegenstand, in unterschiedlichen Rechtsordnungen verschieden definiert / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand. Kurzum: Eine Sache ist grundsätzlich alles, was Objekt von Rechten sein kann. Dieser weite Sachbegriff gilt jedoch nicht immer: In Deutschland beispielsweise meint § 90 BGB mit Sachen nur körperliche Gegenstände (s. unten).